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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe mangels PräjudizialitätSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §528 Abs2 Z4 Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 52/2009, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Die Antragstellerin begehrt mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §528 Abs2 Z4 Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Der angefochtene §528 Abs2 Z4 Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 52/2009, lautet:Der angefochtene §528 Abs2 Z4 Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, lautet:
"§528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach §502 Abs4 oder 5,
1a. – vorbehaltlich des Abs2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§502 Abs3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §49 Abs2 Z1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§502 Abs4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,
2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
3. über den Kostenpunkt,
4. über die Verfahrenshilfe,
5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie
6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§49 Abs2 Z4 JN).
(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach §500 Abs2 Z3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§508) sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs1 zulässig ist (§526 Abs3 in Verbindung mit §500 Abs2 Z3), so kann nur in den Fällen des §505 Abs4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.
(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen."
III. Anlassverfahren und Antragrömisch drei. Anlassverfahren und Antrag
1. Die Antragstellerin beauftragte ein Unternehmen im März 2010 mit der Roh- und Heizungsinstallation des Neubaus in 7121 Weiden am See, Kirchenäcker 28. Die Antragstellerin rügte mehrmals vorhandene Mängel und behielt den Werklohn zurück. Auf Grund einer Klage des Unternehmens verpflichtete das Landesgericht Eisenstadt die Antragstellerin mit Urteil vom 22. Mai 2014 zur Zahlung von € 12.024,80.
2. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 beantragte die Antragstellerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Berufung. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 trug das Landesgericht Eisenstadt der Antragstellerin auf, binnen einer Woche ein Vermögensbekenntnis samt Belegen vorzulegen. Da die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, wies das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 7. Juli 2014 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
3. Die Antragstellerin stellte am 23. Juli 2014 einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung. Mit Beschluss vom 28. Juli 2014 wies das Landesgericht Eisenstadt den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück und führte begründend an, dass von einem Mängelbehebungsverfahren Abstand genommen werden könne, zumal der Antrag keinerlei neues Vorbringen im Vergleich zu dem vorherigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 23. Juni 2014 enthalte. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. September 2014 Rekurs, welchen das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 1. September 2014 mangels Rechtzeitigkeit zurückwies.
4. In der Folge brachte die Antragstellerin am 9. September 2014 Berufung gegen das oben angeführte Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Mai 2014 ein. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung mit Urteil vom 25. März 2015 teilweise Folge, indem es den Beginn des Zinslaufs änderte. Ferner sprach das Oberlandesgericht Wien aus, dass eine ordentliche Revision mangels Klärung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.
5. Am 4. Mai 2015 beantragte die Antragstellerin (neuerlich ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zwecks Einbringung eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision, verbunden mit einer ordentlichen Revision. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 wies das Landesgericht Eisenstadt den Antrag als unzulässig zurück. Begründend führte das Landesgericht Eisenstadt im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin erneut bewusst den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unvollständig (ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) und demnach rechtsmissbräuchlich zur Verzögerung der Rechtskraft des Urteils bzw. zur Hinauszögerung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gestellt habe. Aus diesem Grund sei diesmal keine Mängelbehebungsfrist einzuräumen gewesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichts Eisenstadt erhob die Antragstellerin am 15. Juni 2015 Rekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem machte die Antragstellerin die Befangenheit der erkennenden Richterin geltend. Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 wies das Landesgericht Eisenstadt den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück. Dem Rekurs vom 15. Juni 2015 gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19. August 2015 keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
6. Die Antragstellerin brachte beim Landesgericht Eisenstadt mit Schriftsatz vom 9. September 2015 dennoch einen Revisionsrekurs samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
7. Das Landesgericht Eisenstadt wies den Revisionsrekurs sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 14. September 2015 mangels Zulässigkeit zurück. Das Landesgericht Eisenstadt begründete dies damit, dass das Oberlandesgericht Wien (als Rekursgericht) dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss, mit welchem der letzte Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen worden war, nicht Folge gegeben und ausgesprochen habe, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§528 Abs2 Z4 ZPO). Der dagegen erhobene Revisionsrekurs sei daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen. In weiterer Folge sei bereits mangels zulässigen Rekurses auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
8. Die Antragstellerin führt zur Zulässigkeit ihres auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten (Partei-)Antrages aus, dass es sich bei dem Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. September 2015 um eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz ergangene Entscheidung handle. Der – seinem ganzen Inhalt nach mit Rekurs angefochtene – Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt stütze sich auf den Rechtsmittelausschluss des §528 Abs2 Z4 ZPO. Dieses Gesetz wäre auch vom Rechtsmittelgericht anzuwenden. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Gesetzes wäre das Landesgericht Eisenstadt verpflichtet, das eingebrachte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, womit der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision samt ordentlicher Revision endgültig abgewiesen wurde, dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen.
In der Sache legt die Antragstellerin im Einzelnen ihre Bedenken gegen die Verfassungskonformität des §528 Abs2 Z4 ZPO dar.
IV. Zur Zulässigkeitrömisch vier. Zur Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines (gemäß §62a Abs1 erster Satz VfGG rechtzeitigen und auch sonst zulässigen) Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz. Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden, was §62a Abs1 erster Satz VfGG dahin präzisiert, dass der Parteiantrag "gleichzeitig" mit dem Rechtsmittel gestellt werden muss. Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG zudem nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre.
3. Eben diesen Voraussetzungen wird der Parteiantrag auf Aufhebung des §528 Abs2 Z4 ZPO nicht gerecht:
4. Das Landesgericht Eisenstadt hat mit dem Beschluss vom 14. September 2015 den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sodass aus diesem Grund die angefochtene Bestimmung des §528 Abs2 Z4 ZPO im Verfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt nicht präjudiziell ist.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen einzugehen war.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, Rechtsmittel, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G442.2015Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015