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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos infolge Weiterleitung des an eine unzuständige Stelle adressierten Antrags nach Ablauf der sechswöchigen BeschwerdefristRechtssatz
Die Tage des Postenlaufes an eine unzuständige Stelle (hier: an das Bundesfinanzgericht) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den VfGH zur Post gegeben hätte (vgl zB VfSlg 18979/2010) oder elektronisch weitergeleitet hätte.Die Tage des Postenlaufes an eine unzuständige Stelle (hier: an das Bundesfinanzgericht) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den VfGH zur Post gegeben hätte vergleiche zB VfSlg 18979 aus 2010,) oder elektronisch weitergeleitet hätte.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Bundesfinanzgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist an den VfGH weitergeleitet.
Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag, erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E2186.2015Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015