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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos infolge Weiterleitung des an eine unzuständige Stelle adressierten Antrags nach Ablauf der sechswöchigen BeschwerdefristSpruch
Der Antrag der ***** ****, ** ***********-*** **********, **** *******, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. September 2015, Z RV/7105141/2014, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit an das Bundesfinanzgericht, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, adressiertem Antrag vom 19. Oktober 2015 begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben angeführte Erkenntnis. Dieser Antrag langte am 22. Oktober 2015 beim Bundesfinanzgericht ein, das ihn am 27. Oktober 2015 elektronisch an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete.
Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet; dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes an eine unzuständige Stelle (hier: an das Bundesfinanzgericht) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. zB VfSlg 10.724/1985, 14.931/1997, 18.979/2010) oder elektronisch weitergeleitet hätte.Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet; dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes an eine unzuständige Stelle (hier: an das Bundesfinanzgericht) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte vergleiche zB VfSlg 10.724 aus 1985,, 14.931 aus 1997,, 18.979 aus 2010,) oder elektronisch weitergeleitet hätte.
Das Erkenntnis, hinsichtlich dessen die Einbringung einer Beschwerde beabsichtigt ist, wurde der Einschreiterin dem vom Bundesfinanzgericht beigelegten Rückschein zufolge am 9. September 2015 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG endete daher mit Ablauf des 21. Oktober 2015.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht am 27. Oktober 2015, und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.
Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§82 Abs3 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 und §20 Abs1a VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 und §20 Abs1a VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E2186.2015Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016