RS Vwgh 2005/4/12 2003/01/0489

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §107 Abs1 Z4 idF 2001/I/098;
FrG 1997 §110 Abs3;
VStG §36;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0493 E 12. April 2005 2003/01/0492 E 12. April 2005 2003/01/0491 E 12. April 2005

Rechtssatz

Das amtshandelnde, die Fremde gemäß § 110 Abs. 3 FrG 1997 festnehmende Sicherheitsorgan durfte aus damaliger Sicht (der fremdenpolizeilichen Kontrolle) mit gutem Grund und daher vertretbar - insbesondere im Zusammenhalt mit seinen aus der Amtshandlung unmittelbar gewonnenen Wahrnehmungen - der Auffassung sein, die Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sie werde daher bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 betreten (vgl. E VwGH 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0022). Die Hinweise auf ihr "gültiges Reisedokument" und ihre angeblich als "Vereinstätigkeit" einzustufende Betätigung als Tänzerin, die nach Ansicht der Fremden keiner Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG bedurft habe, ändern daran noch nichts. Damit hat die Fremde dem Sicherheitsorgan gegenüber die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht aufgezeigt (dokumentiert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010489.X01

Im RIS seit

25.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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