RS Vwgh 2005/4/12 2003/01/0489

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4 idF 2001/I/098;
FrG 1997 §110 Abs3;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs1 idF 1997/III/091;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs3 idF 1997/III/091;
VStG §36;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0493 E 12. April 2005 2003/01/0492 E 12. April 2005 2003/01/0491 E 12. April 2005

Rechtssatz

Die Betätigung als Tänzerin (spärlich bekleidete Table Dance-Tänzerin) in einem Barbetrieb oder vergleichbaren Etablissement ist als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu beurteilen (vgl. etwa E VwGH 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0131, und die darin angegebene Judikatur). Die Fremde konnte sich schon deshalb nicht auf die Sichtvermerksfreiheit und die Berechtigung zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu 90 Tagen nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik betreffend die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (BGBl. Nr. 481/1978 idF BGBl. III Nr. 91/1997) berufen, bestimmt Art. 1 Abs. 3 dieses Abkommens doch, dass diese Berechtigung nicht für Staatsbürger gilt, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort u.a. ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu diesem Ergebnis (der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 des genannten Abkommens) würde es (vertretbar) auch führen, wenn es darauf, ob ihre Betätigung als Tänzerin einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte, nicht ankommt, erfolgte die Einreise der Fremden doch dann zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und wäre ihr anschließender Aufenthalt zu diesem Zweck auch von daher als unrechtmäßig zu qualifizieren (vgl. hiezu E VwGH 27. April 2004, Zl. 2004/21/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010489.X02

Im RIS seit

25.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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