TE Vfgh Erkenntnis 2015/12/10 B1060/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2015
beobachten
merken

Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.    Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. 

Der Bescheid wird aufgehoben.
, , Der Bescheid wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Am 31. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer gemäß §18 Steiermärkisches Baugesetz 1995 für das Grundstück Nr 66/2, KG Altaussee, den Antrag auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall. Der Bürgermeister der Gemeinde Altaussee legte die Bebauungsgrundlagen nur für den nördlichen Teil des Grundstücks fest, welcher im geltenden Flächenwidmungsplan 4.00 als Bauland ausgewiesen ist. Nach einer erfolglosen Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Altaussee wies die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 12. August 2013 die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderats im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass "die beantragte 'Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall' bereits aus begrifflicher Sicht auf Grund der Freilandausweisung der gegenständlichen südlichen Fläche des antragsgegenständlichen Grundstückes" ausscheide.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Rechtmäßigkeit der Widmung "Freiland - private Parkanlage" im Flächenwidmungsplan 4.00 der Gemeinde Altaussee bestritten, die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.

3.       Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die vom Beschwerdeführer bekämpfte Verordnung verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gemeinde Altaussee erstellte eine Sachverhaltsdarstellung auf Basis umfangreichen Dokumentationsmaterials. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift und die Sachverhaltsdarstellung. Letztlich legte die Gemeinde Altaussee auch die Verordnungsakten im Original vor.

4.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Örtlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat der Gemeinde Altaussee am 8. April 2009 beschlossenen Fassung 4.00, insoweit es für einen Teil des Grundstücks Nr 66/2, KG Altaussee, eine Eignungszone für Naherholung mit der Zusatzwidmung private Parkanlage festlegt, und des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat der Gemeinde Altaussee am 25. Februar 2010 beschlossenen Fassung 4.00, insoweit er für einen Teil des Grundstücks Nr 66/2, KG Altaussee, die Widmung "Freiland - private Parkanlage" festlegt, ein. Mit Erkenntnis vom 26. November 2015, V105-106/2015, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.

5.       Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

6.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B1060.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten