RS Vfgh 2015/12/10 A11/2015

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Veröffentlicht am 10.12.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3, §41
ZPO §41
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Klage; Kostenzuspruch an den beklagten Bund

Rechtssatz

Auf Antrag kann im Verfahren nach Art137 B-VG der Ersatz von Kosten auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten entstanden sind. Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren nach Tarifpost 3C des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen (vgl VfSlg 12020/1989, 19497/2011). In den Kosten sind 100 % Einheitssatz für die Gegenschrift und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 1,80 enthalten. Nach Lage des Falles besteht kein Zweifel daran, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, im Verfahren vor dem VfGH die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.Auf Antrag kann im Verfahren nach Art137 B-VG der Ersatz von Kosten auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten entstanden sind. Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren nach Tarifpost 3C des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen vergleiche VfSlg 12020 aus 1989,, 19497 aus 2011,). In den Kosten sind 100 % Einheitssatz für die Gegenschrift und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 1,80 enthalten. Nach Lage des Falles besteht kein Zweifel daran, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, im Verfahren vor dem VfGH die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.

Entscheidungstexte

  • A11/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.2015 A11/2015

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:A11.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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