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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §20 Abs1a, §85 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden WirkungRechtssatz
Der vom Einschreiter gestellte "Dringlichkeits-Antrag" (der Sache nach: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ist zurückzuweisen, weil der VfGH gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E2142.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015