TE Vfgh Beschluss 2015/12/11 E2142/2015, G536/2015

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Veröffentlicht am 11.12.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §20 Abs1a, §85 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 20 gültig von 01.02.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  9. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag des ***** ************, *********** **, **** ************, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung eines nicht näher bezeichneten Paragraphen eines nicht näher bezeichneten Gesetzes, wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung eines nicht näher bezeichneten Paragraphen eines nicht näher bezeichneten Gesetzes.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 – zugestellt am 27. Oktober 2015 – wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen u.a. aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben sowie die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, exakt zu bezeichnen.Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 – zugestellt am 27. Oktober 2015 – wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen u.a. aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben sowie die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, exakt zu bezeichnen.

Da der Einschreiter einerseits lediglich drei Gebührenbescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorgelegt hat, die erst nach Antragstellung erlassen worden sind, sodass sich die Antragstellung nicht auf diese Bescheide beziehen konnte (andere Entscheidungen hat er nicht übermittelt), und andererseits die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, nicht bezeichnet hat, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs1a VfGG zurückzuweisen (VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).Da der Einschreiter einerseits lediglich drei Gebührenbescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorgelegt hat, die erst nach Antragstellung erlassen worden sind, sodass sich die Antragstellung nicht auf diese Bescheide beziehen konnte (andere Entscheidungen hat er nicht übermittelt), und andererseits die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, nicht bezeichnet hat, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs1a VfGG zurückzuweisen (VfSlg 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).

Der vom Einschreiter gestellte "Dringlichkeits-Antrag" (der Sache nach: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ist zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl. VfSlg 12.443/1990, 17.442/2005 und 18.758/2009). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückzuweisen.Der vom Einschreiter gestellte "Dringlichkeits-Antrag" (der Sache nach: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ist zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht vergleiche VfSlg 12.443 aus 1990,, 17.442 aus 2005, und 18.758 aus 2009,). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E2142.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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