RS Vfgh 2016/1/25 E2387/2015

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Veröffentlicht am 25.01.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §66 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung eines Verfahrens

Rechtssatz

Vorlage eines unvollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses, aus dem sich ergibt, dass der verheiratete Einschreiter derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und über kein Einkommen verfügt.

Der Einschreiter hat es trotz darauf gerichteter Aufforderung unterlassen, Angaben über einen allfälligen Unterhaltsanspruch und die finanziellen Verhältnisse seiner Ehegattin zu erstatten. Dazu kommt, dass neben einem bebauten Grundstück noch ein weiteres Grundstück im Hälfteeigentum des Einschreiters steht. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Antragsteller das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft gemacht hat, dass diese Voraussetzungen als gegeben angenommen werden können.

Entscheidungstexte

  • E2387/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.01.2016 E2387/2015

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2387.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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