TE Vfgh Beschluss 2016/1/25 E2387/2015

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Veröffentlicht am 25.01.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §66 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung eines Verfahrens

Spruch

Der Antrag des ***** ******** **********, ******************, **** *****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015; Z LVwG-AB-14-4251, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.         Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015, Z LVwG-AB-14-4251 und legte ein unvollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor. Aus diesem ergibt sich u.a., dass der verheiratete Einschreiter derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und über kein Einkommen verfügt.

2.       Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 auf, innerhalb von zwei Wochen das Vermögensbekenntnis zu vervollständigen und insbesondere durch Angaben zu einem allfälligen Unterhaltsanspruch zu ergänzen (§66 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG). Zu diesem Zweck sollten auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegattin des Einschreiters erstattet werden. Der Einschreiter wurde auf die Rechtsfolgen des §381 ZPO hingewiesen.2. Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 auf, innerhalb von zwei Wochen das Vermögensbekenntnis zu vervollständigen und insbesondere durch Angaben zu einem allfälligen Unterhaltsanspruch zu ergänzen (§66 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG). Zu diesem Zweck sollten auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegattin des Einschreiters erstattet werden. Der Einschreiter wurde auf die Rechtsfolgen des §381 ZPO hingewiesen.

3.       Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz ergänzte der Einschreiter sein Vermögensbekenntnis und legte diverse Belege vor. Unter anderem ergänzte der Einschreiter dabei, dass neben einem bebauten Grundstück noch ein weiteres Grundstück in seinem Hälfteeigentum stehe. Über einen Unterhaltsanspruch machte der Einschreiter jedoch keinerlei Angaben und gab auch keine Gründe für das Unterlassen dieser Angaben an.

4.       Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). Beantragt ein nicht erwerbstätiger Ehepartner Verfahrenshilfe, so ist für die Berechnung des Einkommens ein allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem alleinverdienenden Ehepartner maßgeblich (vgl. VfGH 24.1.2002, B1326/01). 4. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). Beantragt ein nicht erwerbstätiger Ehepartner Verfahrenshilfe, so ist für die Berechnung des Einkommens ein allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem alleinverdienenden Ehepartner maßgeblich vergleiche VfGH 24.1.2002, B1326/01).

Der Antragsteller hat nach §66 Abs1 ZPO ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse vorzulegen und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist.

Nach §66 Abs2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Sofern gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken bestehen, ist das Vermögensbekenntnis zu überprüfen oder kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufgefordert werden. Kommt eine Partei einer solchen Aufforderung nicht nach, ist dies vom Gericht wie eine Aussageverweigerung in freier Beweiswürdigung zu bewerten (§66 Abs2 iVm §381 ZPO).Nach §66 Abs2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Sofern gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken bestehen, ist das Vermögensbekenntnis zu überprüfen oder kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufgefordert werden. Kommt eine Partei einer solchen Aufforderung nicht nach, ist dies vom Gericht wie eine Aussageverweigerung in freier Beweiswürdigung zu bewerten (§66 Abs2 in Verbindung mit §381 ZPO).

5.       Der Einschreiter hat es trotz darauf gerichteter Aufforderung unterlassen, Angaben über einen allfälligen Unterhaltsanspruch und die finanziellen Verhältnisse seiner Ehegattin zu erstatten. Dazu kommt, dass neben einem bebauten Grundstück noch ein weiteres Grundstück im Hälfteeigentum des Einschreiters steht. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Antragsteller das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft gemacht hat, dass diese Voraussetzungen als gegeben angenommen werden können.

6.       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs1a VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2387.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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