TE Vfgh Beschluss 2016/2/18 WIII1/2016

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Veröffentlicht am 18.02.2016
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Index

10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art141 Abs1 lite
VolksbefragungsG 1989 §16
Nö GdO 1973 §63 ff
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Volksbefragung in der Marktgemeinde Alland mangels Legitimation eines einzelnen stimmberechtigten Gemeindebürgers bzw einer politischen Partei

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt und Anfechtungsvorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Anfechtungsvorbringen

1.       Der Gemeinderat der Marktgemeinde Alland hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2015 beschlossen, am 17. Jänner 2016 eine Volksbefragung mit folgender Fragestellung durchzuführen:

"Sind Sie für den Bau der Landesstraße B210 'Spange Alland'? — JA/NEIN"

2.       Die Ausschreibung wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Alland kundgemacht und die Volksbefragung am 17. Jänner 2016 durchgeführt. Von den 1240 gültig abgegebenen Stimmen wurden nach dem auf der Homepage der Gemeinde veröffentlichten Ergebnis 636 (51,3 %) für "JA" und 604 (48,7 %) für "NEIN" abgegeben.

3.       Mit seinem am 27. Jänner 2016 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art141 B-VG gestützten Antrag ficht der Anfechtungswerber das Ergebnis der Volksbefragung an und beantragt, das Verfahren zur Durchführung der Volksbefragung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Begründend führt der Anfechtungswerber insbesondere aus, dass die Anordnung der Volksbefragung rechtswidrig erfolgt sei, weil sie zu einer Angelegenheit, die nicht bloß den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffe, abgehalten worden sei. Weiters wird bemängelt, dass die Wahlzeiten auf der Homepage der Gemeinde und teilweise auch in den Amtlichen Mitteilungen an die Wahlberechtigten falsch angegeben worden seien, das Personal mit der Durchführung der Wahl bei größerem Andrang von Personen überfordert gewesen sei, sodass keine ordnungsgemäße Erfassung auf den vorgesehenen Listen erfolgt sei, und dass ein der Wahlwerbung dienendes, auf öffentlichem Gut aufgestelltes Werbebanner außerhalb der Schutzzone unbefugt entfernt worden sei.

4.       Der Anfechtungswerber hat der Anfechtung ein Schreiben der NÖ Landesregierung an den Bürgermeister der Marktgemeinde Alland vom 5. Jänner 2016 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens zur Verordnungsprüfung gemäß §88 NÖ Gemeindeordnung 1973 beabsichtigt ist.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die §§63, 64 und 66 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl 1000-0 idF LGBl 96/2015, lauten wie folgt: 1. Die §§63, 64 und 66 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl 1000-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2015,, lauten wie folgt:

"§63

Anordnung einer Volksbefragung

(1) Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwaltungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung) anordnen.

(2) Die Frage, die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist so eindeutig zu stellen, daß sie entweder mit 'Ja' oder 'Nein' beantwortet oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann. Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das Ergebnis der Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.

§64

Ausschreibung der Volksbefragung

(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (§63) auszuschreiben. Als Stichtag gilt der Tag der Anordnung der Volksbefragung.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens am sechsten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung, der Stichtag und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, der Wortlaut der Fragen sind öffentlich kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren."

"§66

Abstimmungsergebnis und Durchführung

(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am dritten Tag nach dem Abstimmungstag kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf 'Ja' lauten. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als erwählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem zuständigen Organ der Gemeinde zur ordnungsgemäßen Behandlung zuzuleiten."

2.       §16 Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl 356 idF BGBl 339/1993, lautet: 2. §16 Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl 356 in der Fassung Bundesgesetzblatt 339 aus 1993,, lautet:

"§16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in der Stimmliste einer Gemeinde des Landeswahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im §42 Abs2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§68 Abs2, 69 Abs1 sowie 70 Abs1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen."

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anfechtung erwogen:

1.       Gemäß Art141 Abs1 lite B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbefragungen. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, wurde diese Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Gewährleistung einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofes aus Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 in die lite des Art141 Abs1 B-VG transferiert (vgl. Erläut. zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 20). Dazu wird in den Erläuterungen ausdrücklich betont, dass auch Art141 Abs1 lite B-VG – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – "nicht nur Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung, sondern auch auf Grund der Landesverfassung oder in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art117 Abs8 B-VG)" umfasse; die Regelung des Verfahrens liege auch nach dem Entfall des Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 – gemäß Art148 B-VG – weiterhin beim Bundesgesetzgeber (vgl. nochmals Erläut. zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 20).1. Gemäß Art141 Abs1 lite B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbefragungen. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, wurde diese Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Gewährleistung einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofes aus Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, in die lite des Art141 Abs1 B-VG transferiert vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 20). Dazu wird in den Erläuterungen ausdrücklich betont, dass auch Art141 Abs1 lite B-VG – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – "nicht nur Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung, sondern auch auf Grund der Landesverfassung oder in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art117 Abs8 B-VG)" umfasse; die Regelung des Verfahrens liege auch nach dem Entfall des Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, – gemäß Art148 B-VG – weiterhin beim Bundesgesetzgeber vergleiche nochmals Erläut. zur Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 20).

2.       Bundesgesetzlich ist jedoch bloß eine Regelung für die Anfechtung von Volksbefragungen gemäß Art49b B-VG über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung vorgesehen (vgl. §16 Volksbefragungsgesetz 1989), für die Anfechtung von Volksbefragungen, die ein Gemeinderat angeordnet hat, und insbesondere für die Legitimation zur Anfechtung solcher Volksbefragungen finden sich hingegen keine einfachgesetzlichen Bestimmungen.2. Bundesgesetzlich ist jedoch bloß eine Regelung für die Anfechtung von Volksbefragungen gemäß Art49b B-VG über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung vorgesehen vergleiche §16 Volksbefragungsgesetz 1989), für die Anfechtung von Volksbefragungen, die ein Gemeinderat angeordnet hat, und insbesondere für die Legitimation zur Anfechtung solcher Volksbefragungen finden sich hingegen keine einfachgesetzlichen Bestimmungen.

3.       In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichthof, soweit bundesgesetzliche Regelungen fehlen, die Legitimationsvoraussetzungen für die Anfechtung direktdemokratischer Ereignisse unmittelbar aus Art141 B-VG selbst abgeleitet (vgl. VfSlg 15.816/2000, 19.648/2012, 19.784/2013, 19.785/2013). Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass der Gesetzgeber das Recht auf Anfechtung des Ergebnisses von Volksbefragungen derart zu gestalten hat, dass eine solche (Rechts-)Ausübung tatsächlich ermöglicht wird (vgl. VfSlg 9234/1981, 13.839/1994, 19.772/2013), nicht jedoch, dass die Anfechtungsbefugnis jeder an der Teilnahme berechtigten Person schlechthin zukommen muss (vgl. VfSlg 13.828/1994, 19.772/2013). Ein aus der bloßen Teilnahme an direktdemokratischen Instrumenten ohne Erfüllung von bestimmten Formalerfordernissen erfließendes subjektives Recht einzelner Personen auf Überprüfung von Abstimmungsergebnissen ist weder in den die direktdemokratischen Instrumente regelnden Bestimmungen des B-VG (Art41 Abs2 und 3, Art43 und 44 Abs3 und Art49b B-VG) noch in Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 vorgesehen, sondern kann ihnen allenfalls durch ihre besondere Rechtsstellung in diesen Verfahren zukommen (vgl. VfSlg 15.816/2000, 19.772/2013). Auch einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 – insbesondere §16 Abs1 Volksbefragungsgesetz 1989 für Anfechtungen des Ergebnisses von Bundesvolksbefragungen gemäß Art49b B-VG – sehen eine Anfechtungslegitimation lediglich für eine Anzahl von mehreren Personen vor (vgl. VfSlg 19.648/2012, 19.784/2013, 19.785/2013).3. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichthof, soweit bundesgesetzliche Regelungen fehlen, die Legitimationsvoraussetzungen für die Anfechtung direktdemokratischer Ereignisse unmittelbar aus Art141 B-VG selbst abgeleitet vergleiche VfSlg 15.816 aus 2000,, 19.648 aus 2012,, 19.784 aus 2013,, 19.785 aus 2013,). Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass der Gesetzgeber das Recht auf Anfechtung des Ergebnisses von Volksbefragungen derart zu gestalten hat, dass eine solche (Rechts-)Ausübung tatsächlich ermöglicht wird vergleiche VfSlg 9234 aus 1981,, 13.839 aus 1994,, 19.772 aus 2013,), nicht jedoch, dass die Anfechtungsbefugnis jeder an der Teilnahme berechtigten Person schlechthin zukommen muss vergleiche VfSlg 13.828 aus 1994,, 19.772 aus 2013,). Ein aus der bloßen Teilnahme an direktdemokratischen Instrumenten ohne Erfüllung von bestimmten Formalerfordernissen erfließendes subjektives Recht einzelner Personen auf Überprüfung von Abstimmungsergebnissen ist weder in den die direktdemokratischen Instrumente regelnden Bestimmungen des B-VG (Art41 Abs2 und 3, Art43 und 44 Abs3 und Art49b B-VG) noch in Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, vorgesehen, sondern kann ihnen allenfalls durch ihre besondere Rechtsstellung in diesen Verfahren zukommen vergleiche VfSlg 15.816 aus 2000,, 19.772 aus 2013,). Auch einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, – insbesondere §16 Abs1 Volksbefragungsgesetz 1989 für Anfechtungen des Ergebnisses von Bundesvolksbefragungen gemäß Art49b B-VG – sehen eine Anfechtungslegitimation lediglich für eine Anzahl von mehreren Personen vor vergleiche VfSlg 19.648 aus 2012,, 19.784 aus 2013,, 19.785 aus 2013,).

4.       Aus den im Punkt III. 1. dargestellten Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art141 Abs1 lite B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, ergibt sich, dass durch die Verschiebung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anfechtungen direktdemokratischer Ereignisse von Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 in Art141 Abs1 lite B-VG keine Änderung der Bedeutung eintreten sollte (vgl. nochmals Erläut. zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 20). Die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Antragslegitimation bei Anfechtungen gemäß Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 lässt sich daher auf Anfechtungen gemäß Art141 Abs1 lite B-VG übertragen. Volksbefragungen können daher auch nach der neuen Rechtslage nur von einer Mehrzahl stimmberechtigter Personen angefochten werden, nicht jedoch von Einzelpersonen, soweit ihnen in diesen Verfahren nicht eine besondere Rechtsstellung zukommt (vgl. VfGH 12.6.2015, WIII1/2015).4. Aus den im Punkt römisch drei. 1. dargestellten Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art141 Abs1 lite B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, ergibt sich, dass durch die Verschiebung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anfechtungen direktdemokratischer Ereignisse von Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, in Art141 Abs1 lite B-VG keine Änderung der Bedeutung eintreten sollte vergleiche nochmals Erläut. zur Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 20). Die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Antragslegitimation bei Anfechtungen gemäß Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, lässt sich daher auf Anfechtungen gemäß Art141 Abs1 lite B-VG übertragen. Volksbefragungen können daher auch nach der neuen Rechtslage nur von einer Mehrzahl stimmberechtigter Personen angefochten werden, nicht jedoch von Einzelpersonen, soweit ihnen in diesen Verfahren nicht eine besondere Rechtsstellung zukommt vergleiche VfGH 12.6.2015, WIII1/2015).

5.       Der Anfechtungswerber führte nichts Näheres zu seiner Anfechtungslegitimation aus; aus dem Briefkopf seiner Anfechtung ist lediglich ersichtlich, dass er Gemeinderat und Zustellungsbevollmächtigter einer Wahlpartei (ALL) ist. Es wurde kein Nachweis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Anfechtungswerber auch für andere Gemeindebürger eintritt; insbesondere liegen keine Unterstützungserklärungen iSd §16 Abs1 Volksbefragungsgesetz 1989 vor. Der Anfechtungswerber ist daher als einzelner, stimmberechtigter Gemeindebürger nicht zur Anfechtung der Volksbefragung vom 17. Jänner 2016 legitimiert. Die Anfechtung ist daher schon aus diesem Grund unzulässig (vgl. zuletzt VfGH 12.6.2015, WIII1/2015).5. Der Anfechtungswerber führte nichts Näheres zu seiner Anfechtungslegitimation aus; aus dem Briefkopf seiner Anfechtung ist lediglich ersichtlich, dass er Gemeinderat und Zustellungsbevollmächtigter einer Wahlpartei (ALL) ist. Es wurde kein Nachweis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Anfechtungswerber auch für andere Gemeindebürger eintritt; insbesondere liegen keine Unterstützungserklärungen iSd §16 Abs1 Volksbefragungsgesetz 1989 vor. Der Anfechtungswerber ist daher als einzelner, stimmberechtigter Gemeindebürger nicht zur Anfechtung der Volksbefragung vom 17. Jänner 2016 legitimiert. Die Anfechtung ist daher schon aus diesem Grund unzulässig vergleiche zuletzt VfGH 12.6.2015, WIII1/2015).

6.       Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Eingabe als solche eines Bevollmächtigten einer Wahlpartei (ALL) zu verstehen ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil — wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.784/2013 und VfSlg 19.785/2013 ausgesprochen hat — eine Legitimation von politischen Parteien zur Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung beim Verfassungsgerichtshof weder aus Art141 B-VG noch aus einer sonstigen bundesgesetzlichen (vgl. VfSlg 9912/1984) Regelung abzuleiten ist, zumal Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs1 lite B-VG für die Anfechtung direktdemokratischer Verfahren auf Bundesebene eine Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Mehrzahl von (stimmberechtigten) Personen vorsehen. 6. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Eingabe als solche eines Bevollmächtigten einer Wahlpartei (ALL) zu verstehen ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil — wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.784 aus 2013, und VfSlg 19.785 aus 2013, ausgesprochen hat — eine Legitimation von politischen Parteien zur Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung beim Verfassungsgerichtshof weder aus Art141 B-VG noch aus einer sonstigen bundesgesetzlichen vergleiche VfSlg 9912 aus 1984,) Regelung abzuleiten ist, zumal Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs1 lite B-VG für die Anfechtung direktdemokratischer Verfahren auf Bundesebene eine Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Mehrzahl von (stimmberechtigten) Personen vorsehen.

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Die Anfechtung ist daher zurückzuweisen.

2.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Volksbefragung, VfGH / Legitimation, Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:WIII1.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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