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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Verbotsgesetzes und der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken im StrafverfahrenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der in der Justizanstalt Hirtenberg angehaltene Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 10. Jänner 2013, Z606 Hv 2/11h-552, (idF des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 15.1.2014, Z12 Os 82/13w, mit dem seine Nichtigkeits-beschwerde verworfen und der Strafausspruch in Stattgebung seiner Berufung auf das sogleich genannte Maß herabgesetzt wurde) des Verbrechens nach §3g Verbotsgesetz 1947 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.1. Der in der Justizanstalt Hirtenberg angehaltene Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 10. Jänner 2013, Z606 Hv 2/11h-552, in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 15.1.2014, Z12 Os 82/13w, mit dem seine Nichtigkeits-beschwerde verworfen und der Strafausspruch in Stattgebung seiner Berufung auf das sogleich genannte Maß herabgesetzt wurde) des Verbrechens nach §3g Verbotsgesetz 1947 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
1.1. Im vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Individualantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §3g Verbotsgesetz 1947 sowie des §331 Abs1 StPO, in eventu die Aufhebung des gesamten Verbotsgesetzes 1947. Zu seiner Antragslegitimation führt er aus, durch §3g Verbotsgesetz 1947 deshalb unmittelbar betroffen zu sein, weil seine "soziale, familiäre und ästhetische Ausrichtung" durch diese Bestimmung in unzumutbarer Weise eingeschränkt werde.
1.2. Begründend führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass §3g Verbotsgesetz 1947, StGBl. 13/1945 idF BGBl 148/1992, eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bewirkt habe, der Gesetzesbeschluss entgegen Art44 Abs3 B-VG jedoch keiner (obligatorischen) Abstimmung durch das Bundesvolk unterzogen worden sei. Die Strafbestimmung verletze leitende Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere das demokratische und das rechtsstaatliche Prinzip.1.2. Begründend führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass §3g Verbotsgesetz 1947, StGBl. 13 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt 148 aus 1992,, eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bewirkt habe, der Gesetzesbeschluss entgegen Art44 Abs3 B-VG jedoch keiner (obligatorischen) Abstimmung durch das Bundesvolk unterzogen worden sei. Die Strafbestimmung verletze leitende Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere das demokratische und das rechtsstaatliche Prinzip.
1.3. Zudem erblickt der Antragsteller in dem Umstand, dass zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen gemäß §331 Abs1 StPO keine Einstimmigkeit erforderlich sei, sondern absolute Stimmenmehrheit genüge, einen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. (zB VfSlg 13.871/1994, 17.110/2004, 17.276/2004; VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg 13.659/1993, 14.672/1996, 15.786/2000).Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. (zB VfSlg 13.871 aus 1994,, 17.110 aus 2004,, 17.276 aus 2004,; VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg 13.659 aus 1993,, 14.672 aus 1996,, 15.786 aus 2000,).
3. Dem Antragsteller stand im vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen:
3.1. Wie dargelegt, war gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht anhängig, in dem er die Möglichkeit hatte, seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen vorzutragen. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof diese Bedenken geteilt hätte, wäre er gemäß Art89 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012 verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne der Rechtsprechung zu Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF vor BGBl I 114/2013 (nunmehr Art140 Abs1 Z1 litc B-VG) dar (vgl. zB VfSlg 14.738/1997, 15.263/1998; VfGH 27.4.2009, G22/09; 22.2.2010, G283/09).3.1. Wie dargelegt, war gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht anhängig, in dem er die Möglichkeit hatte, seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen vorzutragen. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof diese Bedenken geteilt hätte, wäre er gemäß Art89 Abs2 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne der Rechtsprechung zu Art140 Abs1 letzter Satz B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, (nunmehr Art140 Abs1 Z1 litc B-VG) dar vergleiche zB VfSlg 14.738 aus 1997,, 15.263 aus 1998,; VfGH 27.4.2009, G22/09; 22.2.2010, G283/09).
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor.Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg 15.786 aus 2000, und 16.772 aus 2002,) nicht vor.
3.2. In Bezug auf die begehrte Überprüfung (von Teilen) des Verbotsgesetzes 1947 auf seine Verfassungsmäßigkeit ist dem Antragsteller zudem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt (vgl. zB VfSlg 13.116/1992, 15.334/1998, 17.239/2004; VfGH 24.2.1997, G28/97).3.2. In Bezug auf die begehrte Überprüfung (von Teilen) des Verbotsgesetzes 1947 auf seine Verfassungsmäßigkeit ist dem Antragsteller zudem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt vergleiche zB VfSlg 13.116 aus 1992,, 15.334 aus 1998,, 17.239 aus 2004,; VfGH 24.2.1997, G28/97).
4. Dem Antragsteller fehlt es daher an der Antragslegitimation, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Nationalsozialistengesetzgebung, Strafprozessrecht, Geschworene und SchöffenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G608.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016