TE Vfgh Beschluss 2016/2/18 E709/2015 ua

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Veröffentlicht am 18.02.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §54 Abs1
VfGG §88
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung des nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eingebrachten Antrags auf Zuspruch von Kosten

Spruch

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2015 wurde den zu E709-712/2015 protokollierten Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Kosten wurden nicht zugesprochen, weil der Zuspruch von Kosten nicht beantragt worden war.

2.       Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2015 wurde der Ersatz von Kosten in Höhe von € 2.180,– zuzüglich 20% USt. gemäß §27 iVm §88 VfGG beantragt. 2. Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2015 wurde der Ersatz von Kosten in Höhe von € 2.180,– zuzüglich 20% USt. gemäß §27 in Verbindung mit §88 VfGG beantragt.

3.       Gemäß §54 Abs1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben.

Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung getroffen wurde und in der ursprünglichen Beschwerdeschrift kein Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gestellt worden war, ist der Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gemäß §54 Abs1 ZPO abzuweisen (vgl. VfSlg 3999/1961, 6980/1973). Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung getroffen wurde und in der ursprünglichen Beschwerdeschrift kein Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gestellt worden war, ist der Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gemäß §54 Abs1 ZPO abzuweisen vergleiche VfSlg 3999 aus 1961,, 6980 aus 1973,).

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E709.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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