Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken der Antragsteller in Grünland mangels Legitimation; zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung bereits durch Beschwerdeerhebung an den VfGH beschrittenRechtssatz
Den Antragstellern stand ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes zur Verfügung, den sie mit Beschwerdeerhebung an den VfGH mit Schriftsatz vom 15.12.1998 auch beschritten haben. Bei der jetzt gegebenen prozessualen Situation würde jedenfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach den Art139 und 140 B-VG nicht in Einklang stünde.
Die Beschwerde wurde mit E v 11.10.2001 zu B2396/98 (VfSlg 16323/2001) abgewiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens setzte sich der VfGH mit den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken eingehend auseinander und kam zu dem Schluss, dass die Umwidmung der Grundparzellen der Antragsteller in Grünland zur Korrektur einer gesetzwidrigen Wohnbaulandwidmung diente.Die Beschwerde wurde mit E v 11.10.2001 zu B2396/98 (VfSlg 16323 aus 2001,) abgewiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens setzte sich der VfGH mit den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken eingehend auseinander und kam zu dem Schluss, dass die Umwidmung der Grundparzellen der Antragsteller in Grünland zur Korrektur einer gesetzwidrigen Wohnbaulandwidmung diente.
Hinsichtlich der Umwidmung der "mit der Bezeichnung Waldgasse und der Zahl 769 gekennzeichneten Widmungsfläche" von öffentlicher Verkehrsfläche in Grünland bzw private Verkehrsfläche wird einerseits auf die Begründung im Erläuterungsbericht zur Umwidmung vom 14.11.1995 (wiedergegeben in VfSlg 16323/2001, S 429) hingewiesen; andererseits hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (vgl ua VfSlg 17114/2004).Hinsichtlich der Umwidmung der "mit der Bezeichnung Waldgasse und der Zahl 769 gekennzeichneten Widmungsfläche" von öffentlicher Verkehrsfläche in Grünland bzw private Verkehrsfläche wird einerseits auf die Begründung im Erläuterungsbericht zur Umwidmung vom 14.11.1995 (wiedergegeben in VfSlg 16323 aus 2001,, S 429) hingewiesen; andererseits hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt vergleiche ua VfSlg 17114 aus 2004,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V150.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016