RS Vfgh 2016/2/19 V150/2015 ua

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Grafenbach - St. Valentin vom 24.04.1996
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken der Antragsteller in Grünland mangels Legitimation; zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung bereits durch Beschwerdeerhebung an den VfGH beschritten

Rechtssatz

Den Antragstellern stand ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes zur Verfügung, den sie mit Beschwerdeerhebung an den VfGH mit Schriftsatz vom 15.12.1998 auch beschritten haben. Bei der jetzt gegebenen prozessualen Situation würde jedenfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach den Art139 und 140 B-VG nicht in Einklang stünde.

Die Beschwerde wurde mit E v 11.10.2001 zu B2396/98 (VfSlg 16323/2001) abgewiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens setzte sich der VfGH mit den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken eingehend auseinander und kam zu dem Schluss, dass die Umwidmung der Grundparzellen der Antragsteller in Grünland zur Korrektur einer gesetzwidrigen Wohnbaulandwidmung diente.Die Beschwerde wurde mit E v 11.10.2001 zu B2396/98 (VfSlg 16323 aus 2001,) abgewiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens setzte sich der VfGH mit den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken eingehend auseinander und kam zu dem Schluss, dass die Umwidmung der Grundparzellen der Antragsteller in Grünland zur Korrektur einer gesetzwidrigen Wohnbaulandwidmung diente.

Hinsichtlich der Umwidmung der "mit der Bezeichnung Waldgasse und der Zahl 769 gekennzeichneten Widmungsfläche" von öffentlicher Verkehrsfläche in Grünland bzw private Verkehrsfläche wird einerseits auf die Begründung im Erläuterungsbericht zur Umwidmung vom 14.11.1995 (wiedergegeben in VfSlg 16323/2001, S 429) hingewiesen; andererseits hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (vgl ua VfSlg 17114/2004).Hinsichtlich der Umwidmung der "mit der Bezeichnung Waldgasse und der Zahl 769 gekennzeichneten Widmungsfläche" von öffentlicher Verkehrsfläche in Grünland bzw private Verkehrsfläche wird einerseits auf die Begründung im Erläuterungsbericht zur Umwidmung vom 14.11.1995 (wiedergegeben in VfSlg 16323 aus 2001,, S 429) hingewiesen; andererseits hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt vergleiche ua VfSlg 17114 aus 2004,).

Entscheidungstexte

  • V150/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2016 V150/2015 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V150.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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