TE Vfgh Beschluss 2016/2/19 V143/2015

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Verordnung der Gemeinde Strobl vom 12.12.2008 betr Umbenennung eines Weges
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Umbenennung eines Weges mangels Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Antragsteller ist nach eigener Darstellung Eigentümer des Grundstückes 350/3 der KG 56108 Strobl. Bei diesem Grundstück handle es sich um einen Privatweg, der die Wirerstraße, Grundstück 350/2, KG 56108 Strobl, mit dem Wirerhof, Grundstück 17/1, KG 56108 Strobl, welches ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehe, verbinde. Der im Eigentum des Antragstellers stehende Wirerhof weise die Adresse "Strobl 24" auf. Am 12. Dezember 2008 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Strobl am Wolfgangsee beschlossen, dass "[d]er Weg von der Wirerstraße bis zum Wirerhof […] 'Prof.-Kraus-Weg' heißen [soll]".

2.       In seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "die durch Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Strobl vom 12.12.2008 erlassene Verordnung, wonach 'der Weg von der Wirerstraße bis zum Wirerhof Prof.-Kraus-Weg heißen soll' zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben". Zur Antragslegitimation verweist der Antragsteller darauf, dass er Eigentümer besagten Privatweges sei, welcher die Wirerstraße mit dem Wirerhof verbinde. Durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss werde daher unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen. Der Antragsteller sei sowohl in seinem subjektiven Recht auf Beibehaltung der bisherigen Straßenbezeichnung als auch in seinem Recht auf "Unbeschränktheit seines Eigentums" verletzt, weil die Straßenbenennung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Ein anderer zumutbarer Weg, um sich gegen den rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss zur Wehr setzen zu können, stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Er habe die Gemeinde Strobl am Wolfgangsee mit Schreiben vom 15. Juni 2015 aufgefordert, einen entsprechenden Bescheid auszustellen; dies sei dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2015 verweigert worden. Seine Antragslegitimation sei sohin gegeben.

3.       Der Antrag ist unzulässig.

3.1.    Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).3.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).

3.2.    Durch die bekämpfte Verordnung wird u.a. ein Weg in der Gemeinde Strobl am Wolfgangsee als "Prof.-Kraus-Weg" benannt. Die Verordnung, die eine bloße Wegbenennung zum Inhalt hat, ist evidentermaßen nicht geeignet, einen aktuellen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers zu bewirken, weshalb der Antrag, die Verordnung über die Wegbenennung als gesetzwidrig aufzuheben, unzulässig ist (vgl. VfSlg 16.426/2002). 3.2. Durch die bekämpfte Verordnung wird u.a. ein Weg in der Gemeinde Strobl am Wolfgangsee als "Prof.-Kraus-Weg" benannt. Die Verordnung, die eine bloße Wegbenennung zum Inhalt hat, ist evidentermaßen nicht geeignet, einen aktuellen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers zu bewirken, weshalb der Antrag, die Verordnung über die Wegbenennung als gesetzwidrig aufzuheben, unzulässig ist vergleiche VfSlg 16.426 aus 2002,).

3.3.    Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

4.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V143.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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