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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer bedingt erhobenen Beschwerde mangels eines bestimmten BegehrensRechtssatz
Bei dem vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag handelt es sich nicht um einen - zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verwaltungsgerichtshof [sic!] in einem anderen Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis gelangen sollte.
Einer bedingten Beschwerde dieser Art ("alternativ, sofern der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide nicht aufheben kann, bzw. die Revision zurückweist [...]") fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG, weshalb sie sich als unzulässig erweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2467.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016