RS Vfgh 2016/2/19 E2467/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §15 Abs2
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Zurückweisung einer bedingt erhobenen Beschwerde mangels eines bestimmten Begehrens

Rechtssatz

Bei dem vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag handelt es sich nicht um einen - zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verwaltungsgerichtshof [sic!] in einem anderen Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis gelangen sollte.

Einer bedingten Beschwerde dieser Art ("alternativ, sofern der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide nicht aufheben kann, bzw. die Revision zurückweist [...]") fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG, weshalb sie sich als unzulässig erweist.

Entscheidungstexte

  • E2467/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2016 E2467/2015

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2467.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten