TE Vfgh Beschluss 2016/2/19 E2467/2015

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §15 Abs2
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Zurückweisung einer bedingt erhobenen Beschwerde mangels eines bestimmten Begehrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 15. April 2015 betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß §3 Abs1 Z4 GSVG für die Jahre 2011 und 2012, als unbegründet abgewiesen wurde.

1.1.    In der Beschwerdeschrift wird zunächst

"Revision an den VWGH gem Art131 B-VG und alternativ, sofern der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide nicht aufheben kann, bzw. die Revision zurückweist,

- Beschwerde an VFGH gem Art144 B-VG aufgrund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes"

erhoben.

1.2.    In der Beschwerde wird weiters der Antrag gestellt

"[…] alternativ Abtretung an den Verfassungsgerichtshof aufgrund der rechtswidrigen Belastung, der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und das Grundrecht auf Eigentum."

2.       Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1.    Bei dem vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag handelt es sich nicht etwa um einen – zulässigen – Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verwaltungsgerichtshof [sic!] in einem anderen Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis gelangen sollte.

2.2.    Einer bedingten Beschwerde dieser Art (arg.: "alternativ, sofern der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide nicht aufheben kann, bzw. die Revision zurückweist […]") fehlt jedoch, ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG (s. dazu VfSlg 13.866/1994, 14.781/1997, 14.956/1997 und VfSlg 15.199/1998), weshalb sie sich als unzulässig erweist.2.2. Einer bedingten Beschwerde dieser Art (arg.: "alternativ, sofern der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide nicht aufheben kann, bzw. die Revision zurückweist […]") fehlt jedoch, ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG (s. dazu VfSlg 13.866 aus 1994,, 14.781 aus 1997,, 14.956 aus 1997, und VfSlg 15.199 aus 1998,), weshalb sie sich als unzulässig erweist.

2.3.    Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

3.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2467.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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