RS Vfgh 2016/2/24 WI18/2015 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2, §68 Abs1
Wr GemeindewahlO 1996 §43, §85 Abs6, §90
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  9. B-VG Art. 26 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  10. B-VG Art. 26 gültig von 01.03.1979 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1979
  11. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1969 bis 28.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1968
  12. B-VG Art. 26 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl von Bezirksvertretungen in Wien; keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl wegen unzulässiger Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wegen verzögerter Bewilligung der Aufstellung von Werbeständern

Rechtssatz

Keine Stattgabe der - zulässigen - Anfechtung der Wahl der Bezirksvertretungen für den 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk vom 11.10.2015.

Die Wahlanfechtung erfolgte durch den Zustellungsbevollmächtigten der Partei "Wien Anders (ANDAS)", somit unter Bezugnahme auf (einen Teil der) Lang- sowie die Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Partei. Anders als die Wiener Stadtwahlbehörde vermeint, ergibt sich für den VfGH zweifelsfrei, dass die anfechtungswerbende Partei - auch wenn sie lediglich den ersten Teil und die Kurzbezeichnung ihres auf dem kundgemachten Wahlvorschlag aufscheinenden Namens verwendet - jene wahlwerbende Partei ist, die einen Wahlvorschlag unter der Kurzbezeichnung "ANDAS" eingebracht hat.

Vorliegend strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung oder der Zurechnung von Stimmzetteln durch die Wahlbehörde an (vgl §90 Wr GemeindewahlO 1996 - Wr GWO 1996); sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich eine (behauptete) "Wahlwerbungsverhinderung", wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eröffnet wird.Vorliegend strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung oder der Zurechnung von Stimmzetteln durch die Wahlbehörde an vergleiche §90 Wr GemeindewahlO 1996 - Wr GWO 1996); sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich eine (behauptete) "Wahlwerbungsverhinderung", wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eröffnet wird.

Der Umfang des Wahlverfahrens ist im Rahmen eines Verfahrens nach Art141 Abs1 lita B-VG weit zu verstehen und erstreckt sich insbesondere auch auf der eigentlichen Wahl vorgelagerte Aspekte, etwa die Registrierung von Unterstützungserklärungen und die Einbringung von Wahlvorschlägen. Auch Rechtswidrigkeiten, die diese Abläufe betreffen, sind somit mittels Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG zu bekämpfen. Dies trifft auch dann zu, wenn in diesem Zusammenhang Entscheidungen von Wahlbehörden oder Verwaltungsgerichten als - nicht selbstständig anfechtbare - Teilakte des Wahlverfahrens ergehen.

Beendigung des Wahlverfahrens mit amtlicher Verlautbarung der Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §85 Abs6 Wr GWO 1996 am 12. und 13.10.2015 durch die Bezirkswahlbehörden; Rechtzeitigkeit der am 09.11.2015 eingebrachten Anfechtung.

Die anfechtungswerbende Partei sieht unter Berufung auf den E-Mail-Verkehr mit einem Mitarbeiter der MA 46 in der verzögerten Bewilligung der Aufstellung von Werbeständern eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl.

Angesichts des von der Anfechtungswerberin vorgelegten Schriftverkehrs ist es durchaus nachvollziehbar, dass zuerst unklar war, für wen Plakate aufgestellt werden sollten und wie mit der bereits vorhandenen Bewilligung von Plakaten für die KPÖ vorgegangen werden konnte. Nach Klarstellung seitens der anfechtungswerbenden Partei erfolgte die Entscheidung unverzüglich. Zwischen der Bekanntgabe der 74 Standorte für Wahlwerbeständer und der Bewilligung durch die MA 46 liegen - auf Grund des Vorgehens der anfechtungswerbenden Partei und wegen der erforderlichen technischen Vorkehrungen - 16 Tage, zwischen der innerhalb von drei Tagen stattfindenden Besprechung und der Ausstellung der Bewilligung zehn Tage. Ein diskriminierendes Vorgehen kann der MA 46 sohin nicht vorgeworfen werden. Bewilligungs- bzw Anzeigepflichten welcher Art immer führen nicht per se zu einer sinnwidrigen Beschränkung der Wahlwerbung (vgl VfSlg 19676/2012). Dass durch das Vorgehen der staatlichen Organe im vorliegenden Fall die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten worden wären, kann der VfGH somit nicht feststellen.Angesichts des von der Anfechtungswerberin vorgelegten Schriftverkehrs ist es durchaus nachvollziehbar, dass zuerst unklar war, für wen Plakate aufgestellt werden sollten und wie mit der bereits vorhandenen Bewilligung von Plakaten für die KPÖ vorgegangen werden konnte. Nach Klarstellung seitens der anfechtungswerbenden Partei erfolgte die Entscheidung unverzüglich. Zwischen der Bekanntgabe der 74 Standorte für Wahlwerbeständer und der Bewilligung durch die MA 46 liegen - auf Grund des Vorgehens der anfechtungswerbenden Partei und wegen der erforderlichen technischen Vorkehrungen - 16 Tage, zwischen der innerhalb von drei Tagen stattfindenden Besprechung und der Ausstellung der Bewilligung zehn Tage. Ein diskriminierendes Vorgehen kann der MA 46 sohin nicht vorgeworfen werden. Bewilligungs- bzw Anzeigepflichten welcher Art immer führen nicht per se zu einer sinnwidrigen Beschränkung der Wahlwerbung vergleiche VfSlg 19676 aus 2012,). Dass durch das Vorgehen der staatlichen Organe im vorliegenden Fall die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten worden wären, kann der VfGH somit nicht feststellen.

Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Organe der Stadt Wien wäre im vorliegenden Fall allenfalls anhand der von der Rechtsordnung hiezu allgemein zur Verfügung gestellten Rechtsmittel im Zivil- oder Verwaltungs(gerichts)verfahren bzw gegebenenfalls in weiterer Folge durch den VfGH in einem Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG vorzunehmen. In diesem Verfahren wären die Bestimmungen über die WerbeständerVO präjudiziell und könnten auch allfällige verfassungsrechtliche Bedenken an den VfGH herangetragen werden. Als Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sind solche Bedenken auf Grund einer Anfechtung gemäß Art141 B-VG jedoch nicht aufzugreifen.

Entscheidungstexte

  • WI18/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2016 WI18/2015 ua

Schlagworte

Wahlen, Bundeshauptstadt Wien, Bezirksvertretungen, Wahlrecht freies, Wahlwerbung, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:WI18.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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