RS Vfgh 2016/2/24 E1855/2014

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

L7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Vlbg TourismusG §7, §9 Abs1, §10 Abs2
Vlbg AbgabegruppenV §1
BankwesenG Anlage 2 zu ArtI §43, Teil 2
VfGG §88
VwGG §48 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Vlbg TourismusG betreffend die Bemessung des von Geld- und Kreditinstituten zu entrichtenden Tourismusbeitrages; keine Unsachlichkeit des Anknüpfens des abgabepflichtigen Umsatzes an bestimmte Provisionserträge und deren Vervielfachung; Zulässigkeit einer typisierenden Regelung in Bezug auf den Fremdenverkehrsnutzen; keine Bedenken gegen die Einreihung in der Vlbg AbgabegruppenV; Abweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §10 Abs2 Vlbg TourismusG (LGBl 86/1997 idF LGBl 24/2002, 69/2008 und 25/2011). Keine Bedenken gegen §10 Abs2 Vlbg TourismusG Landesgesetzblatt 86 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2002,, 69 aus 2008, und 25 aus 2011,).

Wenn die beschwerdeführende Genossenschaft einwendet, dass bei der Bemessung der Abgabe von den Provisionserträgen solche Provisionsaufwendungen in Abzug zu bringen seien, die an Banken desselben Sektors geleistet würden, um eine unsachliche Doppelbelastung dieser Aufwendungen zu vermeiden, verkennt die beschwerdeführende Genossenschaft die Belastungskonzeption von Fremdenverkehrsabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen. Diese belasten ausgehend von einem zumindest mittelbar erzielten wirtschaftlichen Vorteil den Nutzen, den die jeweilige erwerbstätige Person (vgl §7 Vlbg TourismusG) aus dem Tourismus zieht. Aus der Perspektive des Gleichheitssatzes ist es dabei unerheblich, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter erzielter Nutzen unter Einsatz von Vorleistungen erzielt wurde. Demgemäß hält der VfGH in ständiger Rechtsprechung auch fest, dass der Umsatz - und nicht eine unter Abzug bestimmter Vorleistungen zu ermittelnde Nettogröße - ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung dieses Nutzens ist. Eine Verletzung der "Wettbewerbsneutralität" vermag der VfGH hierin nicht zu erkennen, geht es doch bei den Tourismusabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen nicht darum, einen bestimmten, von einer Gruppe von erwerbstätigen Personen erzielten Gesamtnutzen auf die Mitglieder der Gruppe nach Veranlassungsgesichtspunkten aufzuteilen, sondern darum, dass die einzelne erwerbstätige Person gemessen an dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen nicht unverhältnismäßig belastet wird.Wenn die beschwerdeführende Genossenschaft einwendet, dass bei der Bemessung der Abgabe von den Provisionserträgen solche Provisionsaufwendungen in Abzug zu bringen seien, die an Banken desselben Sektors geleistet würden, um eine unsachliche Doppelbelastung dieser Aufwendungen zu vermeiden, verkennt die beschwerdeführende Genossenschaft die Belastungskonzeption von Fremdenverkehrsabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen. Diese belasten ausgehend von einem zumindest mittelbar erzielten wirtschaftlichen Vorteil den Nutzen, den die jeweilige erwerbstätige Person vergleiche §7 Vlbg TourismusG) aus dem Tourismus zieht. Aus der Perspektive des Gleichheitssatzes ist es dabei unerheblich, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter erzielter Nutzen unter Einsatz von Vorleistungen erzielt wurde. Demgemäß hält der VfGH in ständiger Rechtsprechung auch fest, dass der Umsatz - und nicht eine unter Abzug bestimmter Vorleistungen zu ermittelnde Nettogröße - ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung dieses Nutzens ist. Eine Verletzung der "Wettbewerbsneutralität" vermag der VfGH hierin nicht zu erkennen, geht es doch bei den Tourismusabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen nicht darum, einen bestimmten, von einer Gruppe von erwerbstätigen Personen erzielten Gesamtnutzen auf die Mitglieder der Gruppe nach Veranlassungsgesichtspunkten aufzuteilen, sondern darum, dass die einzelne erwerbstätige Person gemessen an dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Aus dem Gleichheitssatz kann nicht abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber verpflichtet wäre, für bestimmte zu Zinserträgen führende Erwerbstätigkeiten einer Bank der Ermittlung des Fremdenverkehrsnutzens den betreffenden Umsatz zugrunde zu legen, wenn ihm eine alternative Regelung zur Erfassung dieses Nutzens zweckmäßiger erscheint. Es liegt somit jedenfalls innerhalb des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn er die Bemessung des aus dem Zinsgeschäft einer Bank resultierenden Fremdenverkehrsnutzens nicht aus Zinserträgen ableitet, sondern diesen Nutzen berücksichtigt, indem er der Bemessung der Abgabe ein Vielfaches des Nutzens aus dem Provisionsgeschäft (im vorliegenden Fall das Eineinhalbfache) zugrunde legt.

Mit dem Einwand, dass in der Regelung des §10 Abs2 Vlbg TourismusG kein örtlicher Bereich für den erzielten Nutzen angeführt sei und die Regelung anders als §10 Abs1 leg cit nicht an den im Bundesland erzielten Umsatz anknüpfe, vermag die beschwerdeführende Genossenschaft nicht darzulegen, dass eine unsachliche Differenzierung vorliegt, ist doch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes allein entscheidend, dass die jeweilige Regelung gewährleistet, dass sich die Abgabe auf die Belastung des auf dem Gebiet des betreffenden Landes erzielten Fremdenverkehrsnutzens beschränkt (VfSlg 18377/2008). Da die Regelung in zulässiger Weise typisierend davon ausgeht, dass der aus den Provisionserträgen erzielte Nutzen am Standort des Geld- und Kreditinstituts entsteht, ist auf das Vorbringen, die Abgabe belaste in sachwidriger Weise den außerhalb des Gemeindegebietes entstandenen Nutzen, nicht weiter einzugehen.Mit dem Einwand, dass in der Regelung des §10 Abs2 Vlbg TourismusG kein örtlicher Bereich für den erzielten Nutzen angeführt sei und die Regelung anders als §10 Abs1 leg cit nicht an den im Bundesland erzielten Umsatz anknüpfe, vermag die beschwerdeführende Genossenschaft nicht darzulegen, dass eine unsachliche Differenzierung vorliegt, ist doch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes allein entscheidend, dass die jeweilige Regelung gewährleistet, dass sich die Abgabe auf die Belastung des auf dem Gebiet des betreffenden Landes erzielten Fremdenverkehrsnutzens beschränkt (VfSlg 18377 aus 2008,). Da die Regelung in zulässiger Weise typisierend davon ausgeht, dass der aus den Provisionserträgen erzielte Nutzen am Standort des Geld- und Kreditinstituts entsteht, ist auf das Vorbringen, die Abgabe belaste in sachwidriger Weise den außerhalb des Gemeindegebietes entstandenen Nutzen, nicht weiter einzugehen.

Keine Gesetzwidrigkeit des §1 Vlbg AbgabegruppenV (LGBl 1/1992 idF LGBl 59/1996 und 69/2012).Keine Gesetzwidrigkeit des §1 Vlbg AbgabegruppenV Landesgesetzblatt 1 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1996, und 69 aus 2012,).

Nach §9 Abs1 Vlbg TourismusG ist für die Einreihung in eine der sieben Abgabegruppen maßgebend das Verhältnis des nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des einzelnen Erwerbszweiges sowie das Verhältnis des nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten wirtschaftlichen Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges.

Der VfGH geht in Übereinstimmung mit der beschwerdeführenden Genossenschaft davon aus, dass Geld- und Kreditinstitute unmittelbar und mittelbar aus dem Tourismus Nutzen ziehen. Das trifft nicht nur für mit Touristen bestehende Geschäfte zu, sondern auch für die mit Tourismusbetrieben bestehenden Geschäftsbeziehungen. Angesichts dieser Ausgangslage vermag der VfGH nicht zu erkennen, dass die Einreihung der Geld- und Kreditinstitute im Allgemeinen und erst recht im Konkreten für die beschwerdeführende Genossenschaft, die mit ihrem Standort in einer Gemeinde der Ortsklasse C in die Abgabegruppe 2 fällt, mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht überstimmen kann.

Dem Antrag der beteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Kosten ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt (zB VfSlg 17600/2005 mwN).Dem Antrag der beteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Kosten ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt (zB VfSlg 17600 aus 2005, mwN).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben, Bankwesen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1855.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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