RS Vfgh 2016/2/29 V132/2015

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Veröffentlicht am 29.02.2016
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Oö BauO 1994 §45
Oö RaumOG 1994 §32
NeuplanungsgebietsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 28.11.2013
Bebauungsrichtlinie des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 23.09.2010
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend Erklärung eines Gebietes zum Neuplanungsgebiet mangels Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung infolge Nichtberücksichtigung des bereits erlassenen textlichen Bebauungsplanes mit einer - als Verordnung zu qualifizierenden - Bebauungsrichtlinie

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 28.11.2013 betreffend die Erklärung zum Neuplanungsgebiet über das Planungsgebiet zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr 5.5 "Bergham - Teil Süd", soweit das Grundstück Nr 175/2, EZ 1358, KG 45306 Leonding, betroffen ist.

Da es im Beschwerdefall vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausschließlich um die Erteilung einer Baubewilligung für das Grundstück Nr 175/2, EZ 1358, KG Leonding, geht und der Teil der Verordnung, der sich auf dieses Grundstück bezieht, nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem übrigen Teil der Verordnung steht, ist der vom Landesverwaltungsgericht im Hauptantrag gewählte Anfechtungsumfang zu weit. Insoweit Zurückweisung des Antrags.

Zulässigkeit des Eventualantrags, der die Aufhebung der Verordnung (nur) insoweit begehrt, als das genannte (Bau-)Grundstück betroffen ist.

Bei der "Bebauungsrichtlinie" des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 23.09.2010 handelt es sich um eine Verordnung iSd Art139 B-VG.

Die "Bebauungsrichtlinie" enthält rechtsverbindliche Vorgaben, welche die Baubehörden zu beachten und auch die Bauwerber bei der Gestaltung der Bauprojekte einzuhalten haben und sich insofern normativ an diese richten. Die "Bebauungsrichtlinie" entspricht in ihrem gesamten Aufbau und ihren (imperativen) Formulierungen einem (textlichen) Bebauungsplan.

Die "Bebauungsrichtlinie" wurde auch unstrittig durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Leonding kundgemacht, sodass sie Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist.

Die als Verordnung zu qualifizierende "Bebauungsrichtlinie" enthält Bestimmungen, die gemäß §32 Abs1 und Abs2 Oö ROG 1994 Inhalt schriftlicher Festlegungen eines Bebauungsplans sind bzw sein können. Aus diesem Grund ist die "Bebauungsrichtlinie" der Sache nach ein textlicher Bebauungsplan bzw eine textliche Ergänzung zu bestehenden Bebauungsplänen.

Der räumliche Geltungsbereich der "Bebauungsrichtlinie" erstreckt sich auf Gebiete, für die mehrere Bebauungspläne gelten. Die angefochtene NeuplanungsgebietsV betrifft hingegen nur einen der in der "Bebauungsrichtlinie" genannten Bebauungspläne, ist aber insoweit mit der "Bebauungsrichtlinie" deckungsgleich und hat somit insoweit den gleichen normativen Gehalt.

Die Erlassung der NeuplanungsgebietsV vom 28.11.2013 war vom Willen getragen, die Geltung der bereits in der ursprünglichen NeuplanungsgebietsV vom 06.05.2004 ("Generalverordnung") enthaltenen Festlegung der Sache nach zu prolongieren. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding hat anlässlich der angefochtenen NeuplanungsgebietsV nicht berücksichtigt, dass er bereits mit der "Bebauungsrichtlinie" vom 23.09.2010 einen textlichen Bebauungsplan erlassen hat, und es dementsprechend unterlassen, die gegenüber der "Bebauungsrichtlinie" beabsichtigte Neuplanung in ihren Grundzügen zu umschreiben.

Aus diesem Grund widerspricht die angefochtene NeuplanungsgebietsV dem §45 Abs1 Oö BauO 1994, der anlässlich der Erlassung einer NeuplanungsgebietsV die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung (in ihren Grundzügen) verlangt.

Da die NeuplanungsgebietsV vom 28.11.2013, welche der "Bebauungsrichtlinie" vom 23.09.2010 derogierte, gemäß §45 Abs4 Oö BauO 1994 spätestens nach zwei Jahren nach ihrer Erlassung von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, hat der VfGH auszusprechen, dass die Verordnung, soweit das Grundstück Nr 175/2, EZ1358, KG Leonding, betroffen ist, gesetzwidrig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bebauungsplan, Raumordnung, Verordnungsbegriff, Derogation, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V132.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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