RS Vfgh 2016/2/29 KI4/2015

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Veröffentlicht am 29.02.2016
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Index

L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
Tir FlVLG 1996 §72 Abs4, Abs5, Abs7
VfGG §43
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem ordentlichen Gericht und dem Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend einen Besitzstörungsstreit über ein agrargemeinschaftliches Grundstück; keine Einschränkung der auf Grund einer Sondervorschrift des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 normierten Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken

Rechtssatz

Zulässigkeit des auf Grund einer Anzeige gem §43 VfGG von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Bezirksgericht Reutte und dem mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde befassten Landesverwaltungsgericht Tirol.

Unter Bedachtnahme auf die Identität des Entscheidungsgegenstandes (Besitzstörungsstreit) sowohl des gerichtlichen als auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und darauf, dass noch keines der beiden Gerichte einen rechtskräftigen Spruch in der Hauptsache gefällt hat, liegt ein bejahender Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG und des §43 VfGG vor.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit der Judikatur des OGH und jener des VwGH - den Standpunkt eingenommen, dass die in §72 Abs5 lita TFLG 1996 normierte Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in Bezug auf in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke umfassend ist und durch die sich aus §72 Abs4 leg cit scheinbar ergebenden Ausnahmen nicht eingeschränkt wird. Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die über die Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes nach der Absicht des Gesetzgebers hinausgeht.

Unter Zugrundelegung des Verständnisses von §72 Abs5 lita TFLG 1996 als ein eigenständiger Zuständigkeitstatbestand folgt im vorliegenden Fall, dass diese Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt wird, sofern die Grundstücke nur überhaupt in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind; für die Anwendung von §72 Abs7 litb leg cit bleibt diesfalls kein Raum.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit über Besitz an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken handelt, ist gemäß §72 Abs5 lita TFLG 1996 das Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zuständig. Ob die Voraussetzungen des §72 Abs4 leg cit - und damit auch jene für die Ausnahme von der agrarbehördlichen Zuständigkeit nach §72 Abs7 litb leg cit - gegeben sind, ist nicht zu prüfen.

Feststellung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über den Besitzstörungsstreit; Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit, Behördenzuständigkeit, Zusammenlegungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:KI4.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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