RS Vfgh 2016/2/29 G384/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2016
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12, Art12 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ÄsthOpG §8 Abs4
VStG §9
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Keine Kompetenzwidrigkeit der Regelung über das Werbeverbot für ästhetische Behandlungen und Operationen; Verbot zur Verminderung der Gefahr leichtfertiger Inanspruchnahme medizinisch nicht indizierter ästhetischer Behandlungen und Operationen geeignet und daher zulässigerweise auf Grund des Kompetenztatbestandes des Gesundheitswesens auch an juristische Personen als Träger privater Krankenanstalten gerichtet

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen und juristischen Personen" in §8 Abs4 ÄsthOpG (BG über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) idF BGBl I 80/2012 nur hinsichtlich der Wortfolge "und juristischen".Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen und juristischen Personen" in §8 Abs4 ÄsthOpG (BG über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012, nur hinsichtlich der Wortfolge "und juristischen".

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht - und damit eine natürliche Person - bestraft wurde, ist nicht der angefochtenen Norm, sondern dem Umstand geschuldet, dass er als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, gemäß §9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Soweit sich die Strafnorm auch an nichtärztliche natürliche Personen richtet, ist es nicht denkmöglich, dass sie im Verfahren des antragstellenden Gerichtes präjudiziell ist. Die angefochtene Wendung steht auch in keinem untrennbaren Zusammenhang. Soweit die angefochtene Norm auch natürliche Personen erfasst, ist der Antrag daher unzulässig.

Zurückweisung des Antrags insoweit, als darin auch die Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen" und des Wortes "Personen" in §8 Abs4 ÄsthOpG beantragt wird. Im Übrigen Abweisung des Antrags.

Krankenanstaltenträger als juristische Personen sind wie alle anderen juristischen Personen an im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassene staatliche Gebote und Verbote verschiedenster Art, wie zB steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder auch arzneimittelrechtlicher Art gebunden. Dies gilt auch für Regelungen, die dem Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens zuzurechnen sind. Der Umstand allein, dass (Straf-)Bestimmungen in einem Gesetz, welches Angelegenheiten des Gesundheitswesens regelt, auch auf Krankenanstalten anwendbar sind, vermag daher für sich allein verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu begründen.

Die Rechtsprechung des VfGH zum Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" hat - auf die Zielrichtung dieses Kompetenztatbestandes abstellend - ihn als Grundlage für die Erlassung von Normen im Interesse der und zur Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit verstanden, sofern diese Maßnahmen nicht auf die Bekämpfung einer für eine andere Kompetenzmaterie allein typischen Abart dieser Gefahr gerichtet sind (mit Judikaturhinweisen).

Für Regelungen über zulässige Behandlungsmethoden kann es kompetenzrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit nicht darauf ankommen, ob diese in Krankenanstalten oder außerhalb derselben angewendet werden; ebensowenig wird eine Norm zu einer solchen im Sinne des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten", wenn sie regelt, dass bestimmte Eingriffe nur in Krankenanstalten durchgeführt werden dürfen. Behandlungsfragen, die nicht mit den Besonderheiten der arbeitsteiligen Organisation der Krankenanstalt zusammenhängen, gehören daher zum Gesundheitswesen iSd Art10 Abs1 Z12 B-VG.

Die angefochtene Verbotsnorm bezieht sich nicht auf eine bestimmte institutionelle Einrichtung, sondern auf ästhetische Behandlungen und Operationen, sohin auf medizinische Leistungen. Das Gesetz unterscheidet das Verbot der "Werbung in eigener Sache" in §8 Abs1 ÄsthOpG von der Werbung für dem Arzt vorbehaltene Tätigkeiten durch wen immer in §8 Abs2 iVm Abs4 leg cit, also auch durch andere Personen als Ärzte, womit vom Gesetzgeber ua auch die Möglichkeit der Umgehung des Verbotes durch nichtärztliche Dritte in Betracht gezogen wird.Die angefochtene Verbotsnorm bezieht sich nicht auf eine bestimmte institutionelle Einrichtung, sondern auf ästhetische Behandlungen und Operationen, sohin auf medizinische Leistungen. Das Gesetz unterscheidet das Verbot der "Werbung in eigener Sache" in §8 Abs1 ÄsthOpG von der Werbung für dem Arzt vorbehaltene Tätigkeiten durch wen immer in §8 Abs2 in Verbindung mit Abs4 leg cit, also auch durch andere Personen als Ärzte, womit vom Gesetzgeber ua auch die Möglichkeit der Umgehung des Verbotes durch nichtärztliche Dritte in Betracht gezogen wird.

Das Verbot betrifft aber weder die Organisation noch die Betriebsführung einer Krankenanstalt und beschränkt auch nicht die Werbung für die Krankenanstalt selbst und für ihr fachliches Angebot im Allgemeinen. Die Norm will vielmehr jenen Gefahren gegensteuern, die dadurch entstehen können, dass bestimmte Formen und Inhalte von Werbung Menschen ohne medizinische Indikation dazu veranlassen, sich aus Gründen des günstigen Angebots zu Eingriffen zu entschließen, die mit bestimmten ärztlichen Tätigkeiten der ästhetischen Medizin verbunden und keineswegs risikolos sind, gleichgültig, ob diese Eingriffe in einer Krankenanstalt oder in einer ärztlichen (Gruppen-)Ordination verrichtet werden.

Es besteht kein Zweifel, dass die leichtfertige Inanspruchnahme medizinisch nicht indizierter ästhetischer Behandlungen und Operationen Gefahren für die Volksgesundheit mit sich bringt und dass das Verbot bestimmter Methoden der Werbung, wie sie in §8 Abs2 ÄsthOpG genannt sind, dazu geeignet ist, die Gefahr leichtfertiger Inanspruchnahmen zu vermindern. Davon ausgehend hat der Bundesgesetzgeber mit der angefochtenen Norm aber zulässigerweise Regelungen auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes des Gesundheitswesens getroffen, an die - ebenso zulässigerweise - all jene gebunden sind, die derartige Dienstleistungen auf dem Gesundheitsmarkt anbieten, daher auch juristische Personen als Träger privater Krankenanstalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Werbeverbot, Krankenanstalten, Kompetenz Bund - Länder Gesundheitswesen, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Person juristische, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G384.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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