RS Vfgh 2016/3/2 V67/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2016
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Index

27/02 Notare

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3
NotariatsO §109a Abs5
Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom 08.06.1999 über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften idF vom 23.10.2014
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des - zulässigen - Individualantrags eines Notars auf Aufhebung von Bestimmungen der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Erlegung notarieller Treuhandgelder bei einer Bank

Rechtssatz

Die Bedenken des Antragstellers richten sich im Wesentlichen gegen die Verpflichtung, notarielle Treuhandgelder bei der Notartreuhandbank AG als einziges dazu befugtes Kreditinstitut zu veranlagen und damit gegen die fehlende Möglichkeit, Treuhandschaften über ein von ihm selbst gewähltes konzessioniertes Kreditinstitut abzuwickeln. Der Antragsteller ficht mit Punkt 37. erster Satz der Richtlinien über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften (THR 1999) auch jene Verordnungsbestimmung an, aus der sich seine Verpflichtung zum Erlag bei der Notartreuhandbank AG unmittelbar ergibt (vgl VfGH 10.12.2014, V93/2014). Insofern macht er einen durch diese Verordnungsbestimmung bewirkten nachteiligen Eingriff in seine Rechtsposition geltend. Der dadurch bedingte Eingriff ist nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst bestimmt und der Antragsteller auf Grund des Verbotes der Veranlagung von Treuhandgeldern bei einem selbst gewählten - von der Österreichischen Notariatskammer nicht anerkannten - Kreditinstitut nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.Die Bedenken des Antragstellers richten sich im Wesentlichen gegen die Verpflichtung, notarielle Treuhandgelder bei der Notartreuhandbank AG als einziges dazu befugtes Kreditinstitut zu veranlagen und damit gegen die fehlende Möglichkeit, Treuhandschaften über ein von ihm selbst gewähltes konzessioniertes Kreditinstitut abzuwickeln. Der Antragsteller ficht mit Punkt 37. erster Satz der Richtlinien über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften (THR 1999) auch jene Verordnungsbestimmung an, aus der sich seine Verpflichtung zum Erlag bei der Notartreuhandbank AG unmittelbar ergibt vergleiche VfGH 10.12.2014, V93/2014). Insofern macht er einen durch diese Verordnungsbestimmung bewirkten nachteiligen Eingriff in seine Rechtsposition geltend. Der dadurch bedingte Eingriff ist nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst bestimmt und der Antragsteller auf Grund des Verbotes der Veranlagung von Treuhandgeldern bei einem selbst gewählten - von der Österreichischen Notariatskammer nicht anerkannten - Kreditinstitut nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.

Kein anderer (zumutbarer) Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzung, zumal dem Antragsteller als Notar für den Fall eines Zuwiderhandelns standesrechtliche Konsequenzen drohen.

Der Umstand, dass der Antragsteller zwar Punkt 37. erster Satz THR 1999, nicht aber die eine wortidente Verpflichtung enthaltende Gesetzesstelle des §109a Abs5 erster Satz NotariatsO (mit)angefochten hat, führt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht zur Unzulässigkeit des Antrages (vgl VfSlg 15316/1998 mwN). Die gemeinsame Anfechtung einer Verordnungsbestimmung mit einer Gesetzesbestimmung ist demnach zwar zulässig, aber nicht zwingend, zumal sich die (vom Antragsteller als gesetzwidrig erachtete) Verpflichtung primär aus den - von der Österreichischen Notariatskammer auf Grund der in §109a Abs6 letzter Satz NotariatsO vorgesehenen Verordnungsermächtigung erlassenen - THR 1999 ergibt.Der Umstand, dass der Antragsteller zwar Punkt 37. erster Satz THR 1999, nicht aber die eine wortidente Verpflichtung enthaltende Gesetzesstelle des §109a Abs5 erster Satz NotariatsO (mit)angefochten hat, führt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht zur Unzulässigkeit des Antrages vergleiche VfSlg 15316 aus 1998, mwN). Die gemeinsame Anfechtung einer Verordnungsbestimmung mit einer Gesetzesbestimmung ist demnach zwar zulässig, aber nicht zwingend, zumal sich die (vom Antragsteller als gesetzwidrig erachtete) Verpflichtung primär aus den - von der Österreichischen Notariatskammer auf Grund der in §109a Abs6 letzter Satz NotariatsO vorgesehenen Verordnungsermächtigung erlassenen - THR 1999 ergibt.

Der Antragsteller behauptet einen Verstoß gegen die Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Ein System, das den Notar verpflichtet, Treuhandgelder im Sinne des Klientenschutzes bei einer Bank zu erlegen, die spezifischen Anforderungen genügt, begegnet unter dem Blickwinkel dieser Grundrechte des Notars keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Notare, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V67.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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