RS Vfgh 2016/3/8 KI3/2015

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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Index

93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2, Abs3
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde; Feststellung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit der Kostentragung für die bauliche Umgestaltung von Eisenbahnkreuzungen; kein Anhaltspunkt für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels nach Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001; Zuständigkeit der Gerichte nur im Fall abgeschlossener privatrechtlicher Vereinbarungen

Rechtssatz

Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark zur Entscheidung über den Antrag eines Eisenbahnunternehmens auf Verpflichtung der beteiligten Partei (Marktgemeinde Lieboch) zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit angeordneten Maßnahmen bei der Eisenbahnkreuzung "Am Gries" (km 17,689).

Zulässigkeit des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Landeshauptmann von Steiermark.

Für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist nicht erforderlich, dass die Prozessparteien in den zugrunde liegenden Verfahren den Instanzenzug ausgeschöpft haben (vgl zB VfSlg 15352/1998).Für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist nicht erforderlich, dass die Prozessparteien in den zugrunde liegenden Verfahren den Instanzenzug ausgeschöpft haben vergleiche zB VfSlg 15352 aus 1998,).

In der Bestimmung des §48 EisenbahnG 1957 (EisbG) kommt auch nach dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 (BGBl I 25/2010) zum Ausdruck, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über alle in §48 EisbG geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Angelegenheiten zuständig ist. Die einzige Ausnahme von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit betrifft Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung stehen; nur dafür ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen. Es findet sich kein Ansatz dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des §48 EisbG einen Zuständigkeitswechsel von der Verwaltungsbehörde zum ordentlichen Gericht vornehmen wollte. Durch die Neuregelung der Festlegung der Kostentragung nach §48 Abs2 EisbG wurde somit keine neue gerichtliche Zuständigkeit geschaffen.In der Bestimmung des §48 EisenbahnG 1957 (EisbG) kommt auch nach dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2010,) zum Ausdruck, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über alle in §48 EisbG geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Angelegenheiten zuständig ist. Die einzige Ausnahme von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit betrifft Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung stehen; nur dafür ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen. Es findet sich kein Ansatz dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des §48 EisbG einen Zuständigkeitswechsel von der Verwaltungsbehörde zum ordentlichen Gericht vornehmen wollte. Durch die Neuregelung der Festlegung der Kostentragung nach §48 Abs2 EisbG wurde somit keine neue gerichtliche Zuständigkeit geschaffen.

Die Verwaltungsbehörde ist dementsprechend in allen Fällen zur Entscheidung über die Kostentragung gemäß §48 EisbG zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zuständig, sofern die beiden Parteien keine privatrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung getroffen haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:KI3.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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