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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung der Parteianträge im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass der vorliegenden Parteianträge Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG idF BGBl I 92/2014 von Amts wegen; Ausspruch im E v 08.03.2016, G537/2015 ua, dass diese Wortfolge nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.Aus Anlass der vorliegenden Parteianträge Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, von Amts wegen; Ausspruch im E v 08.03.2016, G537/2015 ua, dass diese Wortfolge nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
Damit erweisen sich die Anträge, die aus Anlass der Erhebung eines Rekurses gegen die nach §144 EO erfolgte Bekanntgabe des Schätzwertes bzw aus Anlass der Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Zurückweisung dieses Rekurses in einem gegen die Antragstellerin anhängigen Exekutionsverfahren gestellt werden, als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Anlassfall, ExekutionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G162.2015Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016