RS Vfgh 2016/3/8 E2310/2015

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1, Abs4
BVG-Unterbringung, BGBl I 120/2015 Art3 Abs1, Abs6
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der Gemeinde Ossiach gegen einen Bescheid der Innenministerin betr das Durchgriffsrecht in Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung mangels Vorliegens einer beim VfGH bekämpfbaren Entscheidung

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft einen Bescheid der Bundesministerin für Inneres, mit dem diese ohne vorangegangenes Verfahren die Nutzung und den Umbau des auf dem Grundstück [...] bestehenden Bauwerks zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen gemäß Art3 Abs1 des BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden BGBl I 120/2015 (in der Folge: BVG-Unterbringung) vorläufig angeordnet hat.Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft einen Bescheid der Bundesministerin für Inneres, mit dem diese ohne vorangegangenes Verfahren die Nutzung und den Umbau des auf dem Grundstück [...] bestehenden Bauwerks zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen gemäß Art3 Abs1 des BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2015, (in der Folge: BVG-Unterbringung) vorläufig angeordnet hat.

Da es sich bei dieser Entscheidung um kein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts handelt, ist der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres unzuständig.

Der VfGH verkennt dabei nicht, dass gemäß Art3 Abs1 dritter Satz BVG-Unterbringung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den vorläufigen Nutzungsbescheid "nicht zulässig" ist. Wollte eine Gemeinde die Regelung über die Unzulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (wegen Baugesetzwidrigkeit) bekämpfen, könnte sie eine solche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und darin allenfalls den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Ausschluss einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres gemäß Art3 Abs1 BVG-Unterbringung geltend machen.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte dann unter anderem zu prüfen, ob eine Entscheidung der Bundesministerin für Inneres über die vorläufige Nutzung gemäß Art3 Abs1 BVG-Unterbringung nach der Systematik dieses Verfassungsgesetzes überhaupt einen gesondert anfechtbaren Bescheid darstellt oder als bloßer Einleitungsakt für den nachfolgenden - endgültigen - Nutzungsbescheid gemäß Art3 Abs6 erster Satz BVG-Unterbringung zu verstehen ist. Darüber hinaus hätte das Bundesverwaltungsgericht auch zu prüfen, ob eine Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das betroffene Grundstück befindet, überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte aus dem BVG-Unterbringung ableiten kann.

Entscheidungstexte

  • E2310/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.03.2016 E2310/2015

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Asylrecht, Unterbringung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2310.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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