RS Vfgh 2016/3/9 E22/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2016
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch eine Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien wegen verfassungswidriger Interessenabwägung; Überwiegen des Interesses an der Fortführung des bestehenden Familienlebens angesichts des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der beiden minderjährigen, schwer behinderten Geschwister

Rechtssatz

Wie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich richtig erkennt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis insofern, als der Beschwerdeführer diese zum einen mitbetreut, sohin eine Bezugsperson darstellt. Zum zweiten ist die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Pflege seiner beiden Geschwister auch insofern wesentlich, als die Mutter alleine den Alltag mit zwei schwer behinderten Kindern nicht entsprechend bewältigen könnte. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern, aber auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine besondere Schutzbedürftigkeit. Geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aber von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der beiden behinderten Geschwister zum Beschwerdeführer aus, dann kann deren Familienleben nicht durch regelmäßige, aber eben immer wieder durch längere Perioden unterbrochene Besuche in einer dem Art8 EMRK entsprechenden Art und Weise aufrecht erhalten werden. Dass solches dem Beschwerdeführer angesichts der stark eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten seiner beiden Geschwister nicht über Telefon oder elektronische Medien möglich ist, liegt auf der Hand.

In einer solchen Situation erhält somit im Hinblick auf Art8 EMRK das nachgewiesene Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein Gewicht, das jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E22.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten