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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensRechtssatz
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Diesfalls kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 0,63) pro Kopie in Betracht. Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 23 Kopien und der belegten ERV-Kosten ein Betrag iHv insgesamt € 6,22 zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E467.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016