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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensSpruch
Dem Antrag des Rechtsanwaltes Mag. Roland Größwang, Wiesingerstraße 4, 4820 Bad Ischl, als Vertreter zur Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache des **** (alias ***** alias *********) ****** (alias ****), ****** ****** ****, **** *** *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2015, ZL508 1421325-2/5E, auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß §20 Abs1a VfGG
I. im Umfang von € 6,22 stattgegeben,römisch eins. im Umfang von € 6,22 stattgegeben,
II. im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch zwei. im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu E 467/2015 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 29. Jänner 2016 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 18,08. Dieser Betrag setzt sich laut Antragsformular wie folgt zusammen:1.1. Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu E 467 aus 2015, als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 29. Jänner 2016 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 18,08. Dieser Betrag setzt sich laut Antragsformular wie folgt zusammen:
19.05.2015 ERV-Kosten, Beschwerde € 0,29
20.05.2015 23 Kopien f. Verfahrensbeholfenen € 14,49
12.10.2015 ERV-Kosten, Mitteilung € 0,29
USt von € 15,07 € 3,01
Summe € 18,08
1.2. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 – zugestellt durch ERV – wurde der antragstellende Rechtsanwalt u.a. aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Belege für die von ihm geltend gemachten Barauslagen vorzulegen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 legte der Einschreiter hiezu weitere Schriftstücke vor und brachte hinsichtlich der insgesamt 23 Kopien vor, dass diese kanzleiintern hergestellt worden seien.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (vgl. VfGH 21.2.2014, U2633/2012 mwN).2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO vergleiche VfGH 21.2.2014, U2633/2012 mwN).
2.2. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt diesfalls als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 0,63) pro Kopie in Betracht (vgl. VfGH 29.11.2011, U927/10 mwN. Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 23 Kopien und der belegten ERV-Kosten ein Betrag iHv insgesamt € 6,22 zuzusprechen.2.2. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt diesfalls als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 0,63) pro Kopie in Betracht vergleiche VfGH 29.11.2011, U927/10 mwN. Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 23 Kopien und der belegten ERV-Kosten ein Betrag iHv insgesamt € 6,22 zuzusprechen.
2.3. Der Ersatz der darüber hinausgehenden Barauslagen ist hingegen nicht zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E467.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016