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62/01 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe; geltend gemachter Anspruch durch Bescheid zu erledigenRechtssatz
Die Zulässigkeit einer Klage gegen den Bund nach Art137 B-VG auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass Leistungen nach dem AlVG zwar zuerkannt, aber in der Folge nicht ausgezahlt worden sind, ohne dass darüber ein Bescheid (oder eine dem Bescheid gleichzuhaltende Verständigung nach §24 Abs1 AlVG) ergangen wäre oder zu ergehen hätte (vgl VfSlg 14419/1996).Die Zulässigkeit einer Klage gegen den Bund nach Art137 B-VG auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass Leistungen nach dem AlVG zwar zuerkannt, aber in der Folge nicht ausgezahlt worden sind, ohne dass darüber ein Bescheid (oder eine dem Bescheid gleichzuhaltende Verständigung nach §24 Abs1 AlVG) ergangen wäre oder zu ergehen hätte vergleiche VfSlg 14419 aus 1996,).
Letzteres ist aber hier der Fall: Der Mitteilung über die Einstellung der Leistung nach §24 Abs1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die betroffene Partei hat nach dieser Gesetzesstelle jedoch binnen vier Wochen das Recht, einen Bescheid zu verlangen. Worauf die regionale Geschäftsstelle binnen vier weiterer Wochen einen Bescheid zu erlassen hat, widrigenfalls die Mitteilung außer Kraft tritt und die Leistung nachzuzahlen ist.
Eine beim VfGH eingebrachte Klage gegen das Arbeitsmarktservice Wien wäre aus dem Grunde der offenbaren Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen, da der geltend gemachte Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, Arbeitslosenversicherung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:A18.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016