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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH und eines Parteiantrags aus Anlass der Erhebung dieses Rechtsmittels sowie eines WiederaufnahmeantragsRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses bzw einer Beschwerde gegen Beschlüsse des VfGH (betr Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen), zur Einbringung eines Parteiantrags auf (teilweise) Aufhebung von §34 und §62a VfGG sowie zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme von Gesetzesprüfungsverfahren.
Ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des VfGH vom 07.04.2016 wäre wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.
Ein (Partei-)Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH ist nicht zulässig, weil es sich dabei nicht um eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG handelt.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art140 B-VG ist im VfGG nicht vorgesehen (vgl G438/2015, B v 19.11.2015).Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art140 B-VG ist im VfGG nicht vorgesehen vergleiche G438/2015, B v 19.11.2015).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G110.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016