TE Vfgh Beschluss 2016/5/19 G110/2016 ua

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Veröffentlicht am 19.05.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §34, §62a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH und eines Parteiantrags aus Anlass der Erhebung dieses Rechtsmittels sowie eines Wiederaufnahmeantrags

Spruch

Der Antrag des **** ****** ***********, dzt. ************* *****, ******* ********** *, **** ***** ** *** *****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. zur Erhebung eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (jeweils) vom 7. April 2016, G57-59/2016, G90/2016 und G91/2016, 2. zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf (teilweise) Aufhebung der §§34 und 62a VfGG als verfassungswidrig sowie 3. zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (jeweils) vom 7. April 2016 wurden die Anträge des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung von Wiederaufnahmeanträgen (G 57-59/2016) bzw. zur Einbringung von (Partei-)Anträgen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (G 90/2016, G91/2016) abgewiesen.1. Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (jeweils) vom 7. April 2016 wurden die Anträge des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung von Wiederaufnahmeanträgen (G 57-59/2016) bzw. zur Einbringung von (Partei-)Anträgen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (G 90 aus 2016,, G91/2016) abgewiesen.

2.       Der Einschreiter beabsichtigt, ein Rechtsmittel ("Rekurs/Beschwerde") gegen diese Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu erheben und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg 9057/1981, 10.352/1985; VfGH 27.11.1995, B2825/95; 23.2.1998, B1271/97 uva.); vielmehr sind diese Entscheidungen – ausgenommen in den Fällen des §33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und §34 VfGG (Wiederaufnahme des Verfahrens) – endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 2016 wäre wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher insoweit wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).Weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel zulässig vergleiche zB VfSlg 9057 aus 1981,, 10.352 aus 1985,; VfGH 27.11.1995, B2825/95; 23.2.1998, B1271/97 uva.); vielmehr sind diese Entscheidungen – ausgenommen in den Fällen des §33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und §34 VfGG (Wiederaufnahme des Verfahrens) – endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 2016 wäre wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher insoweit wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen vergleiche zB VfSlg 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).

3.       Der Einschreiter begehrt zudem aus Anlass der intendierten Erhebung des unter Pkt. 2. angeführten Rechtsmittels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zur Aufhebung der §§34 und 62a VfGG.

Ein (Partei-)Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch nicht zulässig, weil es sich dabei nicht um eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw. §62a Abs1 VfGG handelt (VfGH 3.7.2015, G46/2015; 7.10.2015, G372/2015). Auch der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen.

4.       Letztlich stellt der Einschreiter (eventualiter) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Wiederaufnahmeanträgen hinsichtlich der mit den genannten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 7. April 2016 abgeschlossenen Verfahren.

Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 B-VG stattfinden; eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art140 B-VG ist im VfGG nicht vorgesehen (vgl. – den Einschreiter betreffend – VfGH 19.11.2015, G438/2015 mwN). Es wäre daher auch die Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge zu gewärtigen, weshalb der diesbezügliche Verfahrenshilfeantrag ebenfalls auf eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung abzielt.Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 B-VG stattfinden; eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art140 B-VG ist im VfGG nicht vorgesehen vergleiche – den Einschreiter betreffend – VfGH 19.11.2015, G438/2015 mwN). Es wäre daher auch die Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge zu gewärtigen, weshalb der diesbezügliche Verfahrenshilfeantrag ebenfalls auf eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung abzielt.

5.       Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) insgesamt abzuweisen.

Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G110.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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