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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels eines aktuell vor dem VfGH anfechtbaren RechtsaktesRechtssatz
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Klage" wegen "Erhöhung" der "Witwenrente".
Mangels eines aktuell vor dem VfGH anfechtbaren Rechtsaktes ist der Antrag weder an andere Institutionen (insb ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte) weiterzuleiten noch ist darüber zu erkennen. Der Antrag, der sich auf keine bestimmte Sache bezieht, die denkmöglich in die Zuständigkeit des VfGH fiele, ist vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.
Keine Zuständigkeit des VfGH, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18411/2008, 18666/2009 mwN).Keine Zuständigkeit des VfGH, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18411 aus 2008,, 18666 aus 2009, mwN).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E451.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016