RS Vfgh 2016/5/24 E451/2015

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels eines aktuell vor dem VfGH anfechtbaren Rechtsaktes

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Klage" wegen "Erhöhung" der "Witwenrente".

Mangels eines aktuell vor dem VfGH anfechtbaren Rechtsaktes ist der Antrag weder an andere Institutionen (insb ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte) weiterzuleiten noch ist darüber zu erkennen. Der Antrag, der sich auf keine bestimmte Sache bezieht, die denkmöglich in die Zuständigkeit des VfGH fiele, ist vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.

Keine Zuständigkeit des VfGH, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18411/2008, 18666/2009 mwN).Keine Zuständigkeit des VfGH, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18411 aus 2008,, 18666 aus 2009, mwN).

Entscheidungstexte

  • E451/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.05.2016 E451/2015

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E451.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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