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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels eines aktuell vor dem VfGH anfechtbaren RechtsaktesSpruch
Der Antrag der ********* *********, **** ****** ***, **** **** **** ***** *****, ***** ****************- ******, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Klage" wegen "Erhöhung" ihrer "Witwenrente", wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die Einschreiterin beantragte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Klage" wegen "Erhöhung" ihrer "Witwenrente".
Da aus der Eingabe der Einschreiterin nicht hervorging, wogegen sie sich konkret wenden möchte, wurde sie mit Verfügung vom 8. Mai 2015 – zugestellt am 5. Jänner 2016 über die Österreichische Botschaft in Ankara – gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen jene Entscheidung deren Anfechtung beabsichtigt ist, vorzulegen und ein Vermögensbekenntnis abzugeben sowie mitzuteilen, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.Da aus der Eingabe der Einschreiterin nicht hervorging, wogegen sie sich konkret wenden möchte, wurde sie mit Verfügung vom 8. Mai 2015 – zugestellt am 5. Jänner 2016 über die Österreichische Botschaft in Ankara – gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen jene Entscheidung deren Anfechtung beabsichtigt ist, vorzulegen und ein Vermögensbekenntnis abzugeben sowie mitzuteilen, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.
Unter einem wurde die Einschreiterin in dieser Verfügung darüber informiert, dass der Verfassungsgerichtshof keine Zuständigkeit für die Neuberechnung ihrer Witwenrente hat und es wurden der Einschreiterin Institutionen bekannt gegeben, an die sie sich in dieser Angelegenheit um Hilfe wenden könnte (Sozialversicherungsträger; Arbeits- und Sozialgerichte).
1.1. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2016, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 4. Februar 2016, führt die Einschreiterin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, sie habe beim Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht und das Gericht habe entschieden, dass ihre "Rente von [der] PVA richtig berechnet" worden sei. Die Einschreiterin möchte sich nun an den Verfassungsgerichtshof wenden, weil ihre Rente "irgendwie falsch berechnet" worden sei. Sie ersucht für den Fall dass der Verfassungsgerichtshof keine Zuständigkeit für ihre Angelegenheit habe, ferner darum, der Gerichtshof möge ihren Antrag samt Beilagen "an ein [zuständiges] Verwaltungsgericht [weiter]leiten".
Diesem Schreiben lag ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Jänner 2011, Z36 Cgs 31/10b-20 bei, mit welchem die beklagte Pensionsversicherungsanstalt – entsprechend dem Abspruch des angefochtenen Bescheides – verpflichtet wurde, der Klägerin ab 13. Jänner 2007 eine Witwenpension in der Höhe von € 66,34 monatlich und ab 1. November 2008 in der Höhe von € 68,60 monatlich zu zahlen und das Mehrbegehren, gerichtet auf eine höhere Witwenpension abgewiesen wurde, sowie ein Urteil des OLG Wien vom 29. November 2011, Z10 Rs 127/11m, mit welchem die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Berufung der Einschreiterin abgewiesen wurde.
1.2. Mangels eines aktuell vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Rechtsaktes ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe weder an andere Institutionen (insb. ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte) weiterzuleiten noch ist darüber zu erkennen. Der Antrag, der sich auf keine bestimmte Sache bezieht, die denkmöglich in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, ist vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen räumen weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN). Im Übrigen räumen weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411 aus 2008,, 18.666 aus 2009, mwN).
2. Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E451.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016