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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde und des damit verbundenen Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; keine Genehmigung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten SachwalterSpruch
Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde des Einschreiters richtet sich gegen einen am 25. Februar 2016 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesministers für Justiz ("Generaldirektion") über einen Antrag auf Kostenersatz für Zahnbehandlung; unter einem wird zur Beschwerdeführung die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt gegeben, die Antragstellung seines Kuranden nicht zu genehmigen.
Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (zB VfSlg 17.909/2006, 18.193/2007).Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (zB VfSlg 17.909 aus 2006,, 18.193 aus 2007,).
Die Beschwerde und der damit verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E712.2016Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016