Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 5. März 2016 erhebt der Einschreiter Beschwerde gegen die ihm zu seiner "Anzeige" vom 18. Februar 2015 seitens der Staatsanwaltschaft Wien zugegangene Mitteilung, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß §35c StAG mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes abzusehen.
2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Staatsanwaltschaft auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (vgl. zB VfSlg 12.800/1991, 14.163/1995; VfGH 18.8.2003, B997/03; 6.6.2013, B311/2013, und 21.1.2015, E105/2015). 2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Staatsanwaltschaft auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen vergleiche zB VfSlg 12.800 aus 1991,, 14.163 aus 1995,; VfGH 18.8.2003, B997/03; 6.6.2013, B311/2013, und 21.1.2015, E105/2015).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, GerichtsaktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E425.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017