TE Vfgh Beschluss 2016/6/9 A6/2016

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Veröffentlicht am 09.06.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen unsachgemäßer und gesetzwidriger Haftbedingungen mangels Zuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der einstweiligen Entrichtung der Eingabengebühr wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.       Mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten "Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens" begehrt der Antragsteller den Ersatz des ihm nach seinem Vorbringen aus unsachgemäßen und gesetzwidrigen Haftbedingungen in der Justizanstalt Innsbruck in der Zeit vom 19. November 2015 bis 15. Jänner 2016 entstandenen immateriellen Schadens und beziffert diesen mit € 6.000,–. Unter einem begehrt er im Hinblick auf seine Mittellosigkeit die "Befreiung von der Stempelsteuer".

2.       Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof lediglich über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

3. Aus dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ableiten ließe. Insbesondere Schadenersatzansprüche (einschließlich allfälliger Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz) und Ansprüche nach §1 Amtshaftungsgesetz, die aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens von für den Bund handelnden Organen abgeleitet werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. zB VfSlg 13.079/1992, 18.194/2007, 19.295/2011, 19.295/2011). Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre.3. Aus dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ableiten ließe. Insbesondere Schadenersatzansprüche (einschließlich allfälliger Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz) und Ansprüche nach §1 Amtshaftungsgesetz, die aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens von für den Bund handelnden Organen abgeleitet werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen vergleiche zB VfSlg 13.079 aus 1992,, 18.194 aus 2007,, 19.295 aus 2011,, 19.295 aus 2011,). Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre.

Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein – vom Verfassungsgerichtshof als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr (§64 Abs1 Z1 lita ZPO) verstandenes – Begehren auf "Befreiung von der Stempelgebühr" abzuweisen ist (§63 Abs1, §72 Abs1 ZPO iVm §§20 Abs1a und 35 VfGG).Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein – vom Verfassungsgerichtshof als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr (§64 Abs1 Z1 lita ZPO) verstandenes – Begehren auf "Befreiung von der Stempelgebühr" abzuweisen ist (§63 Abs1, §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §§20 Abs1a und 35 VfGG).

Die Klage ist wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Amtshaftung, Schadenersatz, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:A6.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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