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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Höhe der Ökostrompauschale für bestimmte Netznutzer infolge Zumutbarkeit des ZivilrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Seilbahnunternehmens und seiner Tochtergesellschaft auf Aufhebung des §1 Z4 Ökostrompauschale-V 2015, BGBl II 359/2014.Zurückweisung des Individualantrags eines Seilbahnunternehmens und seiner Tochtergesellschaft auf Aufhebung des §1 Z4 Ökostrompauschale-V 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, 359 aus 2014,.
Die Verpflichtung eines Endverbrauchers zur Leistung einer Ökostrompauschale beruht auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Endverbraucher und einem Netzbetreiber. Für Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die Leistung der Ökostrompauschale zwischen Endverbrauchern und Netzbetreibern sind nach §47 Abs3 ÖkostromG 2012 die ordentlichen Gerichte zuständig.
Der VfGH kann nicht finden, dass es den Antragstellerinnen nicht zumutbar wäre, - vorerst - die Ökostrompauschale mit Vorbehalt zu entrichten und sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren zurückzufordern. Keine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung durch eine solche (Vor)Leistung.
Die von den Antragstellerinnen befürchtete Gefahr der Nichtverlängerung ihres Energieliefervertrages bei Beschreiten des Zivilrechtsweges macht diesen Weg nicht unzumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V7.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016