TE Vfgh Beschluss 2016/6/10 V16/2016

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Veröffentlicht am 10.06.2016
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Tir StraßenG §13, §61, §70
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung von Grundstücken zur Gemeindestraße infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken im Enteignungsverfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt und Antragrömisch eins. Sachverhalt und Antrag

1.       Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in EZ 1502 vorgetragenen Grundstückes Nr 363/6 und des in EZ 719 vorgetragenen Grundstückes Nr 362/1, beide KG 81313 Zirl.

2.       Am 20. November 2014 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl gemäß §13 Abs1 des Gesetzes vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz), LGBl 13/1989 idF LGBl 35/2006, (im Folgenden: Tir. StraßenG), folgende Verordnung, die durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 24. November 2014 bis 9. Dezember 2014 kundgemacht wurde: 2. Am 20. November 2014 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl gemäß §13 Abs1 des Gesetzes vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetzblatt 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2006,, (im Folgenden: Tir. StraßenG), folgende Verordnung, die durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 24. November 2014 bis 9. Dezember 2014 kundgemacht wurde:

"§1

Erklärung zur Gemeindestraße

Die Teile der Grundstücke Nr 366/1, 364/3, 363/3, 362/1, 360/3, 357 und 356/3 in erforderlicher Breite (laut beiliegendem Plan Nr TStG_13 – Freiungweg vom 24.11.2014) gemeinsam mit Gst. 3308 (öffentliches Gut/Straßenverkehrsanlage) werden zur Gemeindestraße erklärt.

§2

Bezeichnung und Verlauf der Gemeindestraße

Die Gemeindestraße wird bezeichnet mit 'Freiungweg' laut Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2014.

Der Verlauf der Gemeindestraße ist in der planlichen Erläuterung (Beilage 1) dargestellt.

§3

Benützungsbeschränkungen

Benützungsbeschränkungen nach §4 Absatz 2 Tiroler Straßengesetz werden nicht festgelegt.

§4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

[…]"

3.       Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze und bringt im Hinblick auf ihre Antragslegitimation im Wesentlichen vor, dass sie "Eigentümerin der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Grundstücke 363/3 und 362/1" sei. Sie sei durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen, zumal diese "die im Privateigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks(-Teile) zu einer öffentlich zugänglichen, befahrbaren Straße für jedermann, dies ohne jegliche Einschränkung" erkläre.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§13 Tir. StraßenG, LGBl 13/1989 idF LGBl 35/2006, lautet: §13 Tir. StraßenG, Landesgesetzblatt 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2006,, lautet:

"§13

Widmung

(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist,

von Bedeutung sind.

(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach §34 Abs1 litb oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des §34 Abs2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs2 lita oder b hat.

(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach §4 Abs2 festzulegen.

(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.

(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen."

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332/2001).1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332 aus 2001,).

2.       Der Antragstellerin steht ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung: Gemäß §13 Abs6 Tir. StraßenG steht der Gemeingebrauch einer privaten Straße, die zur Gemeindestraße erklärt wurde, erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Sollte hierüber keine Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern erzielt werden, kann ein Enteignungsverfahren nach §61 ff. leg.cit. durchgeführt werden, welches gemäß §70 leg.cit. mit einem Enteignungsbescheid abgeschlossen wird. Es steht der Antragstellerin frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu führen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken (vgl. VfSlg 19.238/2010 mwN). Besondere Umstände, die das Abwarten eines Enteignungsverfahrens unzumutbar machen würden (vgl. etwa VfSlg 9823/1983, 15.098/1998 und 16.031/2000), liegen nicht vor.2. Der Antragstellerin steht ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung: Gemäß §13 Abs6 Tir. StraßenG steht der Gemeingebrauch einer privaten Straße, die zur Gemeindestraße erklärt wurde, erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Sollte hierüber keine Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern erzielt werden, kann ein Enteignungsverfahren nach §61 ff. leg.cit. durchgeführt werden, welches gemäß §70 leg.cit. mit einem Enteignungsbescheid abgeschlossen wird. Es steht der Antragstellerin frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu führen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken vergleiche VfSlg 19.238 aus 2010, mwN). Besondere Umstände, die das Abwarten eines Enteignungsverfahrens unzumutbar machen würden vergleiche etwa VfSlg 9823 aus 1983,, 15.098 aus 1998, und 16.031 aus 2000,), liegen nicht vor.

3.       Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V16.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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