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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung von Grundstücken zur Gemeindestraße infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken im EnteignungsverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags von Grundeigentümern auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Zirl vom 06.05.2015 betreffend die Erklärung näher bezeichneter Grundstücke zur Gemeindestraße.
Es steht den Antragstellern frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid Beschwerde beim VfGH zu führen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken. Kein Ausschluss der Zumutbarkeit des Umwegs eines Enteignungsverfahrens auf Grund besonderer Umstände.
(Ebenso hins der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Zirl vom 20.11.2014).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V144.2015Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016