TE Vfgh Erkenntnis 2016/6/10 E2597/2015

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Veröffentlicht am 10.06.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Begründung der Entscheidung

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit ihm damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit ihm damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 1. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Einschreiter gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 1. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Einschreiter gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2.       Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.) und verwies das Verfahren gemäß §75 Abs20 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt III.).2. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und verwies das Verfahren gemäß §75 Abs20 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt römisch drei.).

Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. lautet (unterschiedliche Schriftarten und -größen harmonisiert):Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. lautet (unterschiedliche Schriftarten und -größen harmonisiert):

"[…] Zur Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat maßgebliche aktuelle Gefährdung drohen würde oder dies falls einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch eine diesbezügliche Argumentation allgemeiner Art, dass 'Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich täglich. Es ist den Nachrichten im Fernsehen zu entnehmen, dass in Afghanistan Krieg herrscht.' kann einer sachlichen Begründung für die Annahme eines persönlichen realen Risikos iSd. §8 AsylG nicht ausreichend gerecht werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides an.""[…] Zur Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat maßgebliche aktuelle Gefährdung drohen würde oder dies falls einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch eine diesbezügliche Argumentation allgemeiner Art, dass 'Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich täglich. Es ist den Nachrichten im Fernsehen zu entnehmen, dass in Afghanistan Krieg herrscht.' kann einer sachlichen Begründung für die Annahme eines persönlichen realen Risikos iSd. §8 AsylG nicht ausreichend gerecht werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen zum Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an."

3.       In der gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.3. In der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieser Entscheidung gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

4.       Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richtet, begründet:

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2.       Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Bundesverwaltungsgericht vorzuwerfen:

1.1.    Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2.    Ohne jegliche Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan führt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat maßgebliche aktuelle Gefährdung drohen würde oder er diesfalls einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. In seiner Heimat hat der Einschreiter bei seinem Vater sowie dessen Frau und deren Söhnen in einer – nach den Feststellungen – vergleichsweise gefährlichen Provinz im Norden des Landes gelebt. Es finden sich keine Ausführungen zur Frage, warum eine Rückkehr in diese Provinz für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3.     Das Bundesverwaltungsgericht gibt zwar die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wieder, indem es den Bescheid teilweise in die Entscheidung hineinkopiert, und trifft Feststellungen u.a. zur Lage in Afghanistan, lässt aber jegliche Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen, wodurch es seine Entscheidung mit Willkür behaftet (vgl. VfSlg 18.861/2009 mwN).1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gibt zwar die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wieder, indem es den Bescheid teilweise in die Entscheidung hineinkopiert, und trifft Feststellungen u.a. zur Lage in Afghanistan, lässt aber jegliche Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen, wodurch es seine Entscheidung mit Willkür behaftet vergleiche VfSlg 18.861 aus 2009, mwN).

B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in einem näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannt hat, nicht anzustellen.

III.    Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.       Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit ihm damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit ihm damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2.       Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG und §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG und §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.       Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2597.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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