RS Vfgh 2016/6/10 E2263/2015, V149/2015

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Veröffentlicht am 10.06.2016
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
ÄrzteG 1998 §73 Abs2, §83 Abs1
Satzung der Ärztekammer für Wien
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Beschwerde eines Mitglieds der Ärztekammer für Wien an das Verwaltungsgericht Wien; bekämpfte Erledigung des Präsidenten der Ärztekammer betreffend einen Funktionsverlust als Bescheid zu qualifizieren; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) der Satzung der Ärztekammer für Wien infolge zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Kein Zweifel an der Bescheidqualität eines Schreibens des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auf Grund einer Satzungsänderung die Funktion einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin nicht mehr bestehe und sie daher diese Funktion nicht weiter ausüben könne sowie dass infolge dessen auch die Einstellung der Funktionsgebühren erfolge.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist, enthält das "Schreiben des Präsidenten" doch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren hat. Jedenfalls Eingriff in die subjektive Rechtssphäre durch Einstellung der Funktionsgebühren. Unerheblichkeit der gesetzlich gebotenen äußeren Form eines Bescheides bei Vorliegen eines objektiv erkennbaren Bescheidwillens.

Zurückweisung des gleichzeitig eingebrachten Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) der Satzung der Ärztekammer für Wien vom 16.05.2015 wegen zumutbaren Umwegs.

Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, im weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien eine amtswegige Antragstellung an den VfGH zur Prüfung der entsprechenden Satzungsbestimmungen anzuregen oder ihre Bedenken im Wege einer weiteren auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH heranzutragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärztekammer, Bescheidbegriff, Rechtsschutz, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2263.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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