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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der FremdenpolizeiG-DurchführungsV betreffend Grundsätze bei Vollziehung des §76 FremdenpolizeiG wegen Antragstellung nach Abschluss der gerichtlichen VerfahrenRechtssatz
Unzulässigkeit der Anträge des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung des §9a Abs4 und des §21 Abs9 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV).
Die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden nicht während der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung betreffend die Fortsetzung der Schubhaft gestellt. Wie der VfGH bereits in VfSlg 18143/2007 ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG an den VfGH heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG 1988) dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden.Die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden nicht während der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung betreffend die Fortsetzung der Schubhaft gestellt. Wie der VfGH bereits in VfSlg 18143 aus 2007, ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG an den VfGH heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG 1988) dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V142.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016