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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art11 Abs2, Art136 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der generellen Ausnahme des wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahrens von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle; keine Erforderlichkeit im Sinne einer Unerlässlichkeit der Regelung des VfGG für die Sicherung des Zwecks des VerfahrensRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002 und" in §62a Abs1 Z4 VfGG idF BGBl I 124/2015 wegen Verstoßes gegen Art140 Abs1a erster Satz B-VG.Aufhebung der Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002 und" in §62a Abs1 Z4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2015, wegen Verstoßes gegen Art140 Abs1a erster Satz B-VG.
Zum in Art140 Abs1a erster Satz B-VG festgelegten Kriterium der Erforderlichkeit der Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags iS einer Unerlässlichkeit für die Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht vgl auch G346/2015, E v 01.10.2015.Zum in Art140 Abs1a erster Satz B-VG festgelegten Kriterium der Erforderlichkeit der Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags iS einer Unerlässlichkeit für die Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht vergleiche auch G346/2015, E v 01.10.2015.
Die Materialien zur B-VG Novelle BGBl I 114/2013 enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach §52 Abs1 WEG 2002 schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG jedenfalls unzulässig sein soll.Die Materialien zur B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach §52 Abs1 WEG 2002 schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG jedenfalls unzulässig sein soll.
Alleine der zeitliche Aspekt der "Verfahrensverzögerung", aber auch der "soziale Störwert" durch die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sind für sich genommen kein Grund, der den Bundesgesetzgeber berechtigt, von der ihm durch Art140 Abs1a erster Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen, dass er pauschal alle in §52 Abs1 WEG 2002 genannten Verfahren ausnimmt. Im Hinblick auf besonders dringliche Angelegenheiten werden gegebenenfalls auch andere Maßnahmen erforderlich sein bzw wird das Gericht im Einklang mit §62a Abs6 VfGG Handlungen vorzunehmen und Anordnungen zu treffen haben, die im Sinne dieser Bestimmung keinen Aufschub dulden. Im Übrigen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers, entsprechende Vorkehrungen auf Grundlage des Art140 Abs1a zweiter Satz B-VG zu treffen.
Der Zweck der Verfahren nach §52 Abs1 WEG 2002 weist somit keine Besonderheiten auf, die es erforderlich (im Sinne von "unerlässlich") machten, zu seiner Sicherung die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG durch Bundesgesetz pauschal für alle in §52 Abs1 WEG 2002 genannten Verfahren für unzulässig zu erklären.
(Anlassfall G378/2015, B v 14.06.2016, Zurückweisung des Parteiantrags).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Wohnungseigentum, Rechtsschutz, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G72.2016Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017