RS Vwgh 2005/4/13 2005/13/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0005 2005/13/0008 2005/13/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0191 B 30. Jänner 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Eine an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung kann auch nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger zukommt (Hinweis E 24. September 2002, 2002/14/0069).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130004.X02

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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