Index
50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung einer das Befähigungsprüfungsverfahren regelnden Bestimmung der GewO 1994 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden FachverbandsRechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Fachverbands (Körperschaft öffentlichen Rechts) iSd §3 Abs1 Z4 WirtschaftskammerG 1998 auf Aufhebung des §352 Abs13 zweiter Satz GewO 1994 betreffend die Ungültigerklärung eines Prüfungsmoduls durch die Aufsichtsbehörde.
Normadressat des §352 Abs13 zweiter Satz GewO 1994 ist lediglich die zuständige Aufsichtsbehörde. Niemandem, auch nicht dem Prüfungskandidaten, kommt ein subjektives Recht auf Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts zu (vgl VwGH 08.11.2000, 2000/04/0119).Normadressat des §352 Abs13 zweiter Satz GewO 1994 ist lediglich die zuständige Aufsichtsbehörde. Niemandem, auch nicht dem Prüfungskandidaten, kommt ein subjektives Recht auf Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts zu vergleiche VwGH 08.11.2000, 2000/04/0119).
Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Aufsichtsrecht, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G194.2015Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016