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10/04 WahlenNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer - nicht vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlags eingebrachten - Anfechtung der Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 mangels Legitimation; abschließende Regelung über die Anfechtungslegitimation im BundespräsidentenwahlG 1971Spruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl II 28/2016, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 24. April 2016 statt. Am 22. Mai 2016 fand der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten statt. 1. Die mit Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 28 aus 2016,, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 24. April 2016 statt. Am 22. Mai 2016 fand der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten statt.
2. Mit einer – der Sache nach – auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtung (zur Post gegeben am 7. Juni 2016 und beim Verfassungsgerichtshof am 8. Juni 2016 eingelangt) ficht der Anfechtungswerber die Wahl des Bundespräsidenten 2016 an und begehrt die "Annulierung der Wahl". Begründend bringt der Anfechtungswerber im Wesentlichen vor, dass "'das Volk' […] klug beraten" sei, eine neuerliche Wahl zu fordern, weil u.a. bestimmte Begleitumstände zu denken gäben. Am 15. Juni 2016 langte ein (am 13. Juni 2016 zur Post gegebener) "Nachtrag zum Auftrag zur Wahlanfechtung – Annulierung der Wahl" ein, in dem der Anfechtungswerber weitere seines Erachtens relevante Ereignisse anführt.
In der Wahlanfechtung behauptet der Anfechtungswerber nicht, der Bundeswahlbehörde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten vorgelegt zu haben. Er behauptet auch nicht, dass er überhaupt vorgehabt habe, einen derartigen Wahlvorschlag vorzulegen.
3. Die Wahlanfechtung ist unzulässig.
4. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten (vgl. VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 17.192/2004).4. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten vergleiche VfSlg 10.951 aus 1986,, 13.068 aus 1992,, 13.071 aus 1992,, 15.168 aus 1998,, 17.192 aus 2004,).
5. Gemäß §21 Abs2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG (BPräsWG) kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichthof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".
6. Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPräsWG zu beurteilen (s. VfSlg 10.951/1986; vgl. ferner auch VfSlg 9032/1981, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd. §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof allgemein regelnde Bestimmung des §67 VfGG seit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl I 100/2003, nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich nennt, da mit dieser Änderung allein eine Vervollständigung der Aufzählung jener Wahlen, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können, intendiert war (vgl. VfSlg 17.191/2004).6. Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPräsWG zu beurteilen (s. VfSlg 10.951 aus 1986,; vergleiche ferner auch VfSlg 9032 aus 1981,, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd. §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof allgemein regelnde Bestimmung des §67 VfGG seit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,, nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich nennt, da mit dieser Änderung allein eine Vervollständigung der Aufzählung jener Wahlen, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können, intendiert war vergleiche VfSlg 17.191 aus 2004,).
7. Der Anfechtungswerber behauptet weder, der Bundeswahlbehörde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten vorgelegt zu haben noch, dass er vorgehabt habe, einen derartigen Wahlvorschlag vorzulegen.
8. Die Wahlanfechtung ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation des Anfechtungswerbers zurückzuweisen (§21 Abs2 BPräsWG), ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Wahlanfechtungsschrift eingegangen werden muss (vgl. VfSlg 15.169/1998, 17.192/2004; VfGH 8.6.2004, WI7/04). Da der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass im Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art141 Abs1 B-VG die Anfechtungsbefugnis mit der Einbringung der Anfechtungsschrift verbraucht ist, kommt deren nachträgliche Erweiterung daher nicht in Betracht (vgl. VfSlg 14.556/1996, 17.305/2004).8. Die Wahlanfechtung ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation des Anfechtungswerbers zurückzuweisen (§21 Abs2 BPräsWG), ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Wahlanfechtungsschrift eingegangen werden muss vergleiche VfSlg 15.169 aus 1998,, 17.192 aus 2004,; VfGH 8.6.2004, WI7/04). Da der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass im Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art141 Abs1 B-VG die Anfechtungsbefugnis mit der Einbringung der Anfechtungsschrift verbraucht ist, kommt deren nachträgliche Erweiterung daher nicht in Betracht vergleiche VfSlg 14.556 aus 1996,, 17.305 aus 2004,).
9. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, Bundespräsident, lex specialis, VfGH / Legitimation, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:WI11.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016