RS Vfgh 2016/6/30 E812/2016

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
FremdenpolizeiG 2005 §67, §70
EMRK Art8 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes mangels aktueller Beurteilung des Privat- und Familienlebens der tschechischen Beschwerdeführerin

Rechtssatz

In der Bewertung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides vom 23.01.2015 übernommen. Das Privat- und Familienleben eines Menschen kann sich jedoch in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr (14 Monate) entscheidend ändern, weshalb eine Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung verfassungsgesetzlich geboten war.

Eine solche Beurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung ist im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt - nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der Beschwerdeführerin auf sonstige Weise die Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs bzw zur Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben gegeben. Mit Blick auf den seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verstrichenen Zeitraum wird damit aber die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, zumal vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde vom 09.02.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keinesfalls auszuschließen war, dass seit Erlassung dieses Bescheides eine Änderung des Privat- und Familienlebens eintreten könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E812.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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