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L8500 StraßenNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Einreihungsverordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka betreffend die Shopping City Seiersberg mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Einreihung der in Rede stehenden Straßen als öffentliche Interessentenwege; Aufhebung auch einer damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmung einer Verordnung der (ehemaligen) Gemeinde Seiersberg über die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft einschließlich der Regelung über die Weitergeltung in der Gemeinde Seiersberg-PirkaRechtssatz
Aufhebung des Punktes 1.0 der Verordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17.05.2016, Z 612-5/Interessentenwege/4, mit dem bestimmte Flächen bzw "Brücken- und Straßenbauwerke" zu öffentlichen Interessentenwegen erklärt und hinsichtlich der Erhaltung und Herstellung der Wegegenossenschaft "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" zugeordnet werden.Aufhebung des Punktes 1.0 der Verordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17.05.2016, Ziffer 612 -, 5 /, römisch eins n, t, e, r, e, s, s, e, n, t, e, n, w, e, g, e, /, 4,, mit dem bestimmte Flächen bzw "Brücken- und Straßenbauwerke" zu öffentlichen Interessentenwegen erklärt und hinsichtlich der Erhaltung und Herstellung der Wegegenossenschaft "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" zugeordnet werden.
Im vorliegenden Fall dienen die in Rede stehenden Flächen bzw "Brücken- und Straßenbauwerke", die als Verbindungsbereiche bzw -bauten zwischen den einzelnen Geschäftshäusern der Shopping City Seiersberg (SCS) konzipiert sind, offenbar nicht überwiegend nur dem individuellen (örtlichen) Verkehrsinteresse bloß einer beschränkten Anzahl von Liegenschaftsbesitzern oder -bewohnern, sondern vor allem auch dem allgemeinen Verkehrsinteresse all jener Personen, die die SCS sowohl aus dem Bezirk Seiersberg-Pirka als auch aus anderen Regionen Österreichs bzw aus dem Ausland frequentieren.
Die Einreihung besagter Flächen bzw "Brücken- und Straßenbauwerke" als öffentliche Interessentenwege entspricht sohin nicht den gesetzlichen Erfordernissen des §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG 1964.
Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Seiersberg vom 13.06.2002, Z 1/616-0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St, mit der einzelne Grundeigentümer als Beitragspflichtige für die "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft zusammengefasst werden, wegen untrennbaren Zusammenhangs der den Rechtsbestand der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft begründenden Verordnung mit der bezughabenden "Einreihungsverordnung".Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Seiersberg vom 13.06.2002, Ziffer eins /, 616 -, 0 /, S, C, S, /, 13784 /, 2002 /, 5 /, B, g, m, s, t, r, /, S, t,, mit der einzelne Grundeigentümer als Beitragspflichtige für die "Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg" in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft zusammengefasst werden, wegen untrennbaren Zusammenhangs der den Rechtsbestand der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft begründenden Verordnung mit der bezughabenden "Einreihungsverordnung".
Ebenso Aufhebung der Z83 der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 02.01.2015, Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, der zufolge die Verordnung Z 1/616-0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St weitergilt. Ebenso Aufhebung der Z83 der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 02.01.2015, Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, der zufolge die Verordnung Ziffer eins /, 616 -, 0 /, S, C, S, /, 13784 /, 2002 /, 5 /, B, g, m, s, t, r, /, S, t, weitergilt.
Zurückziehung des Antrags der Volksanwaltschaft hinsichtlich einzelner angefochtener Verordnungen der (ehemaligen) Gemeinde Seiersberg; insoweit Einstellung des Verfahrens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Interessentenweg, Weggemeinschaft, Einreihungsverordnung, Gemeinderecht Zusammenlegung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V33.2016Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017